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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. teilt den Mönchen von Passignano (monachis de Pasignano) (D. Fiesole) mit, daß der damalige Prior I. von S. Segnore (in Figline) (I. quondam prior sancti Segnoris) die schuldige Obödienz und Reverenz, die er gemäß der Anordnung des Kardinalpriesters P(eter) von S. Cecilia (P. tituli sancte Cecilie presbiter cardinalis) aufgrund eines päpstlichen Mandats dem Pleban (Monaldus) von (S. Maria in) Figline (plebano de Figline) (D. Fiesole) zu leisten hatte, verweigert habe und widerspenstig geblieben sei; er sei deshalb exkommuniziert worden, habe dann aber einen Sicherheitseid geleistet, wonach er dem päpstlichen Mandat Folge leisten werde, und sei schließlich durch Kardinal Peter absolviert worden, in dessen Hände er die Kirche resigniert habe; der Papst habe den Mönchen befohlen, innerhalb von 30 Tagen dem Pleban eine geeignete Person für die Kirche zu präsentieren, die dem Pleban die schuldige Obödienz und Reverenz leistet; dies hätten die Mönche aber versäumt, worauf Bischof (Rainer) von Fiesole (Fesulanus episcopus) dem Pleban aufgrund eines päpstlichen Mandats den (päpstlichen Subdiakon) Epi(scopellus) (Epi.) zur Einsetzung in die Kirche S. Segnore (ecclesiam sancti Segnori) präsentiert habe; der Papst bestätigt diese Einsetzung, befiehlt, den Epi(scopellus) wohlwollend aufzunehmen und teilt den Mönchen mit, daß er dem Bischof von Fiesole befohlen habe, sie hierzu zu ermahnen und gegebenenfalls die Kirche S. Segnore unter Ausschluß der Appellation mit dem Interdikt zu belegen und dieses so lange zu beachten, bis die Einsetzung des Episcopellus erfolgt ist.

Originaldatierung:
Dat. Lat. non. dec. pont. a. 1.
Incipit:
Cum I. quondam prior sancti

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 12. Jh., Florenz, Arch. di stato, Diplomatico Normali, 1255 (Passignano).

Druck: Kehr, PUU östliche Toscana S. 194 Nr. 42 = Acta Rom. pont. 4 S. 375.

Reg.: IP III S. 113 Nr. 43.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Kehr, Bolle Firenze S. 14 = Acta Rom. pont. 4 S. 262. – Die genannten päpstlichen Mandate an Kardinalpriester Peter von S. Cecilia (Reg. 242) und an die Mönche von Passignano mit dem Befehl, einen Kandidaten zu präsentieren (Reg. 243), sowie die Erlaubnis an den Bischof von Fiesole, selbst einen geeigneten Kandidaten zu präsentieren (Reg. 244), und die Aufforderung, den bischöflichen Kandidaten wohlwollend aufzunehmen (Reg. 245), sind verloren. Der Streit war damit aber nicht beigelegt, vgl. Reg. 790 von 1193 Mai 8.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 246, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a515b6a4-b99a-4ef7-8b1c-56642a1917eb
(Abgerufen am 29.03.2024).