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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. gewährt den Äbten und den Brüdern des Zisterzienserordens (abbatibus et universis fratribus ordinis Cisterciensis) auf deren Bitten das Recht, falls der zuständige Erzbischof oder Bischof sich nach angemessenem Ersuchen weigert, die Äbte zu benedizieren, die Weihe der eigenen Novizen vorzunehmen, ihre Ämter zu führen und von einem anderen Bischof das zu erlangen, was vom zuständigen verweigert wird; der Papst setzt fest, daß bei Weihen die hergebrachten Formen beachtet werden, wonach die Äbte unter Vorbehalt der Ordensregel geloben und zu keinem Gelübde gezwungen werden dürfen, das den Statuten des Ordens widerspricht, bestimmt, daß sie bei bischöflicher Vakanz die bischöflichen Funktionen von anderen Bischöfen erhalten können, ohne daß dadurch ein Präjudiz geschaffen wird, setzt fest, daß Rechtsstreitigkeiten nur vor kirchlichen Gerichten ausgetragen werden dürfen, verbietet, sie zur Teilnahme an Synoden oder Gerichten zu zwingen oder ihre Klöster zu Ordinationen, Chrismazubereitung, Gerichtsverfahren oder anderen öffentlichen Versammlungen gegen ihren Willen zu betreten, gestattet das Zeugnisrecht der Brüder in Zivil- und Kriminalfällen, verbietet, daß ihre Leute oder Händler mit dem Interdikt oder der Exkommunikation belegt werden wegen ihrer Arbeit an Feiertagen oder daß über ihre Wohltäter wegen deren Leistungen das Interdikt oder Anathem verhängt wird, gestattet, jeden ihrer familia, der wegen der Nichtleistung von Zehnten oder anderem, was dem Orden vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, exkommuniziert oder interdiziert wurde, im Angesicht des Todes zu absolvieren und ihm die Sakramente zu spenden sowie die Sepultur zu gewähren.

Originaldatierung:
Dat. Lat. 5 kal. feb. pont. a. 3.
Incipit:
Cum ordo vester per infusionem

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 14. Jh., London, Brit. Lib., Arundel 221 fol. 148'-149 (Cart. von Sibton, Davis, Medieval cartularies Nr. 897); Kopie 14. Jh., Norwich, Central Lib., Hare Mss., Marham abbey Cart. fol. 5' (Cart. von Marham, Davis, Medieval cartularies Nr. 650).

Reg.: Brown, Sibton Abbey Cartularies 2 S. 328 Nr. 459.

Kommentar

Zur Überlieferung dieser ungedruckten Urk. in London vgl. Holtzmann, PUU England 1 S. 152 und in Norwich (damals noch in Privatbesitz) Holtzmann 3 S. 86.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 982, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a0f0b287-f072-4881-abb7-8e7c9f124a4e
(Abgerufen am 28.03.2024).