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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,4

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Clemens III. nimmt Abt Johannes und die Brüder des Stifts in Beaulieu (Ioanni abbati ecclesie Belliloci eiusque fratribus) (D. Troyes) auf deren Bitten wie Alexander (III.) in den päpstlichen Schutz, bestätigt die Augustinerregel, die Institution der Prämonstratenser sowie den genannten Besitz und gewährt das Aufnahmerecht; Kranke und solche, die letztwillig in ihr Stift eintreten oder bei ihnen begraben werden möchten, soll niemand daran hindern oder deren Eigentum dem Stift entziehen vorbehaltlich dessen, was den Erben zusteht; der Papst gewährt dem Abt die Binde- und Lösegewalt für seine Untergebenen, gestattet die Wahl des Abts, gebietet Frieden und verbietet Verbrechen in ihren Grangien, Höfen und im Atrium ihrer Kirchen, erlaubt vorbehaltlich der Rechte der Diözesanbischöfe, in ihren Grangien und Höfen Oratorien zu errichten, den Gottesdienst zu feiern und ihre familia dort zur Kommunion zu empfangen und ihr die Sepultur zu gewähren, gewährt das Präsentationsrecht, erlaubt Gottesdienst bei Interdikt, befreit sie vom Zehnten für Neubrüche bei Eigenbau und für Tierfutter vorbehaltlich der Abgaben an die Grundherren, untersagt den Bischöfen und anderen kirchlichen Prälaten, in ihre Klöster mit mehr als der im (3.) Laterankonzil festgesetzten Zahl an Leuten zu kommen oder ohne Notwendigkeit ihre Grangien und Höfe aufzusuchen, untersagt, daß ihre Brüder vor das weltliche Gericht gezogen werden, gestattet das Zeugnisrecht der Brüder in eigener Sache, untersagt, entgegen den Statuten des (3.) Laterankonzils von ihnen Steuern (tallias) und andere Abgaben zu erheben, verbietet, Haustiere und dergleichen zur Pflege anzunehmen, erlaubt, Ordinationen und andere Sakramente notfalls von anderen Bischöfen zu empfangen, ohne daß dadurch ein Präjudiz geschaffen werde, verbietet, ihre Kirchen oder sie ohne zureichenden Grund dem Interdikt oder der Suspension zu unterwerfen, setzt fest, daß notwendige Korrekturen durch das Generalkapitel vorgenommen werden, und erklärt Maßnahmen der Bischöfe und deren Offizialen gegen ihre Leute oder Kirchenstrafen entgegen der ihnen von ihm und seinen Vorgängern gewährten Freiheit für ungültig.

Originaldatierung:
Dat. Lat. pm. Moysis SRE. subdiaconi vicem agentis cancellarii kal. apr. ind. 6 inc. 1188 pont. a. 1.
Incipit:
Religiosam vitam eligentibus apostolicum convenit

Überlieferung/Literatur

Kopie 17. Jh., Laon, Bibl. mun., Ms. 538/1 p. 213-216 (Kopie von 1662 ohne Unterschriften); Kopie 18. Jh., Nancy, Bibl. mun., Ms. 1750 (992³) fol. 289' (Auszug ohne Unterschriften).

Drucke: Ramackers, Verzeichnis Sammlung Hugo S. 144-145 Nr. 7 (Druck des Auszugs in Nancy); Ramackers, PUU Frankreich 4, S. 466-469 Nr. 314 (Teildruck).

Reg.: – .

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Ramackers, Verzeichnis Sammlung Hugo S. 131, Ramackers, PUU Frankreich 4, S. 37 und Backmund, Manuskript 'Res Praemonstratenses' S. 77. – Die genannte Urk. Alexanders III. ist dessen Privileg von 1175 April 7 (JL 12456, Lalore, Cartulaire Chapelle-aux-Planches S. 278-282 Nr. 186). Zu den angeführten Bestimmungen des 3. Laterankonzils vgl. dessen can. 4 und can. 7 (Tanner, Decrees 1 S. 213-215).

 

 

Verbesserungen und Zusätze (2018):

Zu einem Reg. in einem Inventar des 19. Jh. (Troyes, Arch. dép. Aube, 2 H 41 fol. 1) vgl. jetzt auch Ramackers, Troyes S. 73, wo das Stück im chronologischen Verzeichnis S. 91-92

Nr. 45 verzeichnet ist.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,4 n. 176, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ded61e3a-fe21-45cd-961a-9029cdfb2326
(Abgerufen am 19.04.2024).