Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,4

Sie sehen den Datensatz 213 von insgesamt 1350.

Clemens III. gewährt Abt Garinus und den Brüdern von St Albans (Garino abbati et fratribus sancti Albani) (D. Lincoln), deren Kloster im Recht des hl. Petrus und im päpstlichen Schutz steht, das Recht, daß kein Erzbischof, Bischof oder anderer kirchlicher Prälat sie ohne päpstliches Mandat vor Gericht ziehen darf, verbietet, daß Prioren oder Leute der Zellen von St Albans durch Erzbischöfe, Bischöfe oder andere kirchliche Prälaten von ihren Ämtern suspendiert oder mit dem Interdikt oder der Exkommunikation belegt werden, und behält dies dem römischen Bischof und dessen Kardinallegaten vor, setzt fest, daß niemand außer dem Abt ohne die Autorität oder ein Mandat der Römischen Kirche Rechts- oder Strafgewalt ausüben darf, gestattet Gottesdienst und Sepultur bei Interdikt, gewährt das Präsentationsrecht, erlaubt, die Einkünfte ihrer Kirchen, die über den Gebrauch der Kleriker hinausgehen, zu eigenen Zwecken zu verwenden, verbietet den Erzbischöfen oder Bischöfen innerhalb des Klosters oder seiner Pfarrgrenzen und in seinen Zellen die Vornahme von Ordinationen, die Einberufung von Konventen, die Durchführung von Prozessionen oder der Königskrönung sowie die Aus-übung bischöflicher Funktionen ohne ihre Zustimmung.

Originaldatierung:
Dat. Lat. id. apr. (sic).
Incipit:
Cum vos et monasterium vestrum

Überlieferung/Literatur

Inseriert in Matthäus Parisiensis, Chronica maiora, ed. Luard 6 S. 52-53 Nr. 36 (ohne Pontifikatsjahr).

Reg.: JL 16212.

Kommentar

Zur Überlieferung bei Matthäus Parisiensis vgl. Holtzmann, PUU England 1, S. 87. – Das Ausstellungsjahr ergibt sich aus den zahlreichen Urkk. für St Albans im Frühjahr 1188, womit dieses Stück sicherlich gleichzeitig ausgestellt wurde. Als VU diente die inhaltlich sehr ähnliche Urk. Clemens' III. von 1188 April 6 (Reg. 191). NU ist die Urk. Cölestins III. von 1193 Mai 26 (JL –, Holtzmann 3 S. 547 Nr. 457).

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,4 n. 213, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d8b75fdd-5b78-4058-9a23-49326f219b49
(Abgerufen am 20.04.2024).