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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,4

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Clemens III. schreibt Bischof (Stephan) von Noyon sowie den Äbten (Guido) von Ourscamp (D. Noyon) und (Gilbert) von Foigny (D. Laon) (Noviomensi episcopo et ... Ursicampi et Fusniacensi abbatibus), daß Magister R. und dessen Begleiter G., Boten des Bischofs (Peter) von Arras (magister R. et G. eius socius nuncii ... Attrebatensis episcopi), vor ihm erschienen seien und eine Klage gegen Graf (Philipp) von Flandern und dessen Schöffen (nobilem virum Phil. Flandrensem comitem et eius scabinos) vorgebracht hätten, wonach gewisse Konstitutionen des Grafen nicht nur dessen Seelenheil gefährdeten, sondern der Kirche von Arras erheblichen Schaden zufügten; aufgrund von Schreiben, die der Graf impetriert habe, seien die Schöffen gewaltsam gegen Kirchen vorgegangen und hätten Kleriker und Laien häufig festgesetzt; aus diesen Schreiben, die im folgenden inseriert würden, gehe hervor, daß die Schöffen von Arras und andere Offiziale des Grafen alle Gebannten gefangengenommen und andere weltliche Gewalt ausgeübt sowie willkürlich bestraft hätten; der Graf sei am Apostolischen Stuhl erschienen und habe seine Festsetzungen teils zurückgenommen, teils einer richtigen Interpretation zugeführt, und seine Befehle an die Schöffen in korrigierter Form an seine Frau, Gräfin M(athilde) (nobili mulieri M. uxori sue comitisse), weitergeleitet, damit deren rechtmäßige Durchführung beachtet werde; der Papst hat ihm befohlen, das Schreiben an die Schöffen dem Bischof von Arras vorzulegen; die beiden anderen Festsetzungen habe der Graf in Gegenwart des Papstes zurückgenommen; der Papst löst den Grafen, dessen Schöffen und die anderen von ihren geleisteten Eiden, befiehlt, nur gemäß der nun festgelegten Festsetzungen zu handeln und trägt den Adressaten auf, das, was der Graf zu korrigieren befohlen hat, zu korrigieren und gegen Zuwiderhandelnde mit kirchlichen Strafen unter Ausschluß der Appellation vorzugehen und für angemessene Wiedergutmachung zu sorgen ungeachtet irgendwelcher päpstlicher Schreiben, in denen dies nicht erwähnt wird; notfalls soll dies auch durch zwei der Delegaten durchgeführt werden.

Originaldatierung:
Dat. Lat. 3 id. mar. pont. a. 4.
Incipit:
In nostra presentia dilecti filii

Überlieferung/Literatur

Kopie 18. Jh., Paris, Bibl. nat., Coll. Moreau 94 fol. 66 (Kopie von 1769 Januar 22 aus dem Orig.).

Druck: Ramackers, PUU Frankreich 3, S. 239-240 Nr. 181.

Reg.: JL 16674 (nach der Abschrift in Paris).

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Ramackers, PUU Frankreich 3, S. 7. – Das Delegationsmandat wiederholt anfangs Clemens' III. Mandat von 1191 Februar 7 (Reg. 1015). Die als Inserte angekündigten Schreiben sind hier ebenfalls nicht inseriert. Zitiert ist das Stück bei Lohrmann, PUU Frankreich 7, S. 99 Nr. 59 und S. 133 Nr. 28. Das genannte Mandat an den flandrischen Grafen ist verloren, vgl. Reg. 1026.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,4 n. 1047, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c5ac4e09-4712-4159-ab4b-3545071a1551
(Abgerufen am 28.03.2024).