Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,4

Sie sehen den Datensatz 673 von insgesamt 1350.

Clemens III. nimmt Abt Armenius und die Brüder des Klosters Huerta (Armenio abbati monasterii de Orta eiusque fratribus) (D. Sigüenza) auf deren Bitten in den päpstlichen Schutz, bestätigt die Benediktinerregel und die Institution der Zisterzienser sowie genannte Besitzungen, befreit sie vom Zehnten für Neubrüche bei Eigenbau und für Tierfutter, gewährt das Aufnahmerecht, verbietet, nach abgelegter Profeß unerlaubt das Kloster zu verlassen, und gestattet, gegen ihre Mönche und Konversen vorzugehen, wenn sie andernorts aufgenommen werden, gebietet Frieden und untersagt Gewaltverbrechen in ihren Klausuren und Grangien, verbietet wie seine Vorgänger jedem Bischof und anderen, sie zur Teilnahme an Synoden oder Gerichten zu zwingen oder ihr Kloster zu Ordinationen, Chrismazubereitung, Gerichtsverfahren oder anderen öffentlichen Versammlungen gegen ihren Willen zu betreten, berechtigt den Abt, falls der Diözesanbischof sich nach dreimaligem angemessenen Ersuchen weigert, ihn zu benedizieren, die Weihe der eigenen Novizen vorzunehmen und sein Amt zu führen, bis der Bischof einlenkt, gestattet, über den geschuldeten Gehorsam und die Freiheit des Ordens hinausgehende Forderungen des Bischofs und weltlicher Großer mit apostolischer Autorität zurückzuweisen, verbietet gemäß den Statuten des Zisterzienserordens und ihren Privilegien, daß sich jemand in die reguläre Wahl oder Absetzung des Abts einmischt, und erklärt aus diesem Grund verhängte Kirchenstrafen für ungültig, untersagt, innerhalb eines Umkreises von einer Meile um ihr Kloster Sakralbauten zu errichten ohne ihre Zustimmung und die des Diözesanbischofs vorbehaltlich päpstlicher Privilegien, verbietet die Vergabe und Entfremdung von Kirchenbesitz ohne Zustimmung des Kapitels und erklärt derartige Maßnahmen für ungültig, untersagt die Leistung von Bürgschaften durch die Mönche oder Konversen ohne Zustimmung von Abt und Kapitel sowie die nicht vom Kapitel genehmigte Kreditaufnahme außer bei offensichtlichem Nutzen und entbindet den Konvent von der Haftung, wenn solche Geschäfte ohne ihn getätigt wurden, gewährt das Zeugnisrecht der Brüder, setzt den freien Empfang von Chrisma, Heiligem Öl, Konsekrationen und Ordinationen durch den Diözesanbischof, nötigenfalls durch einen Bischof ihrer Wahl fest, bestätigt die Freiheiten, Immunitäten und Gewohnheiten, die dem Zisterzienserorden vom Apostolischen Stuhl allgemein gewährt worden sind, sowie die von Königen und anderen Großen gewährten Freiheiten und gewährt die Sepultur.

Originaldatierung:
Dat. Lat. pm. Moysis SRE. subdiaconi vicem agentis cancellarii 7 id. iul. ind. 7 inc. 1189 pont. a. 2.
Incipit:
Religiosam vitam eligentibus apostolicum convenit
Unterschriften:
  • Clemens catholice ecclesie episcopus
  • Albinus Albanensis ep.
  • Bobo Portuensis et s. Rufine sedis ep.
  • Octavianus Hostiensis et Velletrensis ep.
  • Laborans presb. card. s. Marie Transtiberim tit. Calixti
  • Pandulfus presb. card. basilice XII apostolorum
  • Iacinthus diac. card. s. Marie in Cosmedin
  • Gerardus diac. card. s. Adriani
  • Iohannes Felix diac. card. s. Eustachii
  • Gregorius diac. card. s. Marie in Aquiro

Überlieferung/Literatur

Kopie 13. Jh., Huerta, Arch. del monasterio, Cartulario fol. 52'-55' Nr. 44.

Druck: García Luján, Cartulario Huerta S. 79-83 Nr. 51.

Reg.: – .

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. García Luján, Cartulario Huerta S. XXIV-XXVI.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,4 n. 671, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bcb1b09f-0eaf-4650-9c46-ca406a7824a1
(Abgerufen am 23.04.2024).