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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. nimmt Abt Guido und die Brüder von Ourscamp (Guidoni abbati Ursicampi eiusque fratribus) (D. Noyon) auf deren Bitten wie Innocenz (II.) und Alexander (III.) in den päpstlichen Schutz, bestätigt die Benediktinerregel und die Institution der Zisterzienser sowie den genannten Besitz und die Schenkungen erwähnter Personen, bekräftigt die Übereinkunft zwischen ihnen und den Mönchen von Cluny (monachos Cluniacenses) (D. Mâcon) über Ländereien und Zehnte sowie ihre Verträge mit den Mönchen von Chauny (monachos Calniacenses) (D. Noyon) wegen einer Mühle und ihre Vereinbarung mit den Kanonikern von St-Quentin in Beauvais (decani et canonici sancti Quintini Belvacensis) wegen gewisser Zehnten, bestätigt die Freiheiten und Immunitäten, die ihnen von Vizegraf Manasse von Bules und dessen Brüdern Lanchelinus und Rainald (Manasse vicecomite de Bulis et Lanchelino et Rainaldo fratribus suis) sowie von deren Neffen Wilhelm von Mello (Guillelmo de Mello) gewährt worden sind; der Papst untersagt, ihre Ländereien oder Benefizien ohne Zustimmung des Kapitels zu vergeben, und erklärt derartige Veräußerungen für ungültig, verbietet die Leistung von Bürgschaften durch die Mönche und Konversen ohne Zustimmung des Abts und des Kapitels sowie die vom Kapitel ungenehmigte Kreditaufnahme außer bei offensichtlichem Nutzen und entbindet den Konvent von der Haftung, wenn solche Geschäfte ohne ihn getätigt werden, gewährt das Zeugnisrecht in eigener Sache, befreit sie vom Zehnten für Neubrüche bei Eigenbau, für ihre Weinberge, Gärten und Tierfutter, gewährt das Präsentationsrecht, verbietet, das Kloster nach abgelegter Profeß unerlaubt zu verlassen, gestattet, gegen ihre Mönche und Konversen mit kanonischem Urteil vorzugehen, wenn sie andernorts aufgenommen werden, gebietet Frieden und untersagt Gewaltverbrechen in ihren Klausuren und Grangien, setzt fest, daß für die Leistung von Konsekrationen, Ordinationen und die Spendung der Sakramente nichts von ihnen gefordert werden darf und sie diese durch den Diözesanbischof oder einen Bischof ihrer Wahl empfangen, setzt wie seine Vorgänger fest, daß kein Bischof sie zu Synoden und vor Gerichte zwingen oder vor ein weltliches Gericht ziehen darf, gestattet die Wahl des Abts entsprechend den Statuten des Zisterzienserordens, gewährt dem Abt das Recht, falls der zuständige Bischof sich nach dreimaligem angemessenem Ersuchen weigert, ihn zu benedizieren, die Weihe der eigenen Novizen vorzunehmen und sein Amt zu führen, bis der Bischof einlenkt, setzt fest, daß kein Bischof über sie oder ihre Leute Strafen entgegen der Freiheit des Ordens verhängen darf, bestätigt die von seinen Vorgängern gewährten Freiheiten und Immunitäten sowie die Exemtionen von weltlichen Forderungen, die ihnen von Königen und anderen Großen gewährt worden sind.

Originaldatierung:
Dat. Verone pm. Alberti SRE. presb. card. et cancellarii 6 non. maii ind. 4 inc. 1186 pont. a. 1.
Incipit:
Desiderium quod ad religionis propositum

Überlieferung/Literatur

Kopie 16. Jh., Beauvais, Arch. dép. Oise, H 4079 fol. 107-108' Nr. 2 (ohne Unterschriften) (Cart. de l'abbaye Notre-Dame d'Ourscamp, Stein, Bibliographie Nr. 2855, Répertoire des microfilms S. 41 Nr. 21452-21453).

Drucke: Peigné-Delacourt, Cartulaire Ourscamp S. 287-290 Nr. 466; Lohrmann, PUU Frankreich 7 S. 583-585 Nr. 279 (Teildruck unter Verweis auf die VU Innocenz' II.).

Reg.: JL 15597.

Kommentar

Zur Überlieferung und Geschichte von Ourscamp vgl. Lohrmann, PUU Frankreich 7 S. 131-134, wo die Urk. S. 133 Nr. *25 zitiert ist, sowie zur Überlieferung Becquet, Abbayes et Prieurés 18: Beauvais S. 181-184. – Die genannten Urkk. sind die Privilegien Innocenz' II. von 1131 Dezember 5 (JL 7518, Peigné-Delacourt, Cartulaire Ourscamp S. 286-287 Nr. 465) und Alexanders III. (ohne Datum überliefert, JL 14122, Peigné-Delacourt S. 290 Nr. 468 [zu 1162], Lohrmann 7 S. 535-537 Nr. 240 [zu 1175 Juli-1181], wobei Lohrmann in diesem im Chartular von Ourscamp nur fragmentarisch überlieferten Privileg einen Empfängerentwurf sehen möchte).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 137, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ff58fa8a-3015-4964-ac94-a72ede7ae8e7
(Abgerufen am 28.03.2024).