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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. nimmt Propst Konrad und die Brüder von S. Giorgio in Bernate (Conrado preposito sancti Georgii de Brinate eiusque fratribus) (Erzd. Mailand) auf deren Bitten in den päpstlichen Schutz, bestätigt die Augustinerregel und die Institution der Brüder von Crescenzago (fratrum de Cressentiago) (Erzd. Mailand), deren Kirche das Stift unterworfen ist, der sie Obödienz und Ehre erweisen sollen und deren Propst das Korrektionsrecht über Bernate besitzt, bestätigt die genannten Besitzungen und die Schenkungen genannter Personen, darunter auch Zehnte und Besitz in Bernate, die er ihnen als Erzbischof von Mailand geschenkt hat, befreit das Stift Bernate von den Jurisdiktionsrechten der Pieven Corbetta und Dairago (Coriopict. et Derag. plebium) und von allen Abgaben an die bischöfliche Kirche von Mailand mit Ausnahme eines Pfundes Wachs jährlich, behält seinem (leiblichen) Bruder und seinen Neffen sowie deren Erben den Patronat des Stifts Bernate vor und bestimmt, daß sie auf ihren Wunsch gegebenenfalls in das Kapitel aufgenommen werden, befreit sie vom Zehnten für Neubrüche bei Eigenbau und für Tierfutter, gewährt das Aufnahmerecht unter Ausschluß von Frauen, erlaubt die freie Sepultur und gestattet, die Verstorbenen unter Vorantragen des Kreuzes zu ihrer Kirche zu überführen, erlaubt Gottesdienst bei Interdikt, setzt den freien Empfang von Chrisma, Heiligem Öl, Konsekrationen und Ordinationen durch den Mailänder Erzbischof (a Mediolanensi ... archiepiscopo), nötigenfalls durch einen Bischof ihrer Wahl fest, untersagt, über ihre Kirche oder ihre Leute ohne zureichenden Grund Exkommunikation, Suspension oder Interdikt zu verhängen, setzt fest, daß bei Rechtsverfahren ihrer Kirche neben Zeugen- und Urkundenbeweis keine Eidleistung von ihnen gefordert werden darf, wie dies neuerdings in ihrer Gegend üblich geworden sei, gewährt das Zeugnisrecht der Brüder, verbietet, das Stift nach abgelegter Profeß unerlaubt zu verlassen außer beim Wechsel zu einem strengeren Orden, und gestattet dem Propst, nach dreimaliger Mahnung die Exkommunikation über jeden zu verhängen, der nicht zurückkehrt, verbietet entsprechend den Statuten des (3.) Laterankonzils, gegen Korrekturen durch Prälaten Appellation einzulegen, erlaubt dem Propst, jene, die wegen Gewaltanwendung gegen Geistliche oder Konversen exkommuniziert sind, zu absolvieren und ihnen angemessene Buße aufzuerlegen, und gewährt die Wahl des Propsts aus dem Konvent von Bernate, falls ein geeigneter gefunden wird, oder aus jenem von Crescenzago, der vom Propst von Crescenzago bestätigt wird.

Originaldatierung:
Dat. Verone pm. Alberti SRE. presb. card. et cancellarii 6 kal. mar. ind. 5 inc. 1186 pont. a. 2.
Incipit:
Ad inrigandam nove religionis plantam
Unterschriften:
  • Urbanus catholice ecclesie episcopus
  • Henricus Albanensis ep.
  • Paulus Prenestinus ep.
  • Petrus presb. card. s. Susanne
  • Laborans presb. card. s. Marie Transtiberim tit. Calixti
  • Pandulfus presb. card. basilice XII apostolorum
  • Melior presb. card. ss. Iohannis et Pauli
  • Adelardus presb. card. s. Marcelli
  • Iacinthus diac. card. s. Marie in Cosmedin
  • Gratianus diac. card. ss. Cosme et Damiani
  • Rolandus diac. card. s. Marie in Porticu
  • Petrus diac. card. s. Nicolai in carcere Tulliano
  • Radulfus diac. card. s. Georgii ad velum aureum

Überlieferung/Literatur

Kopie 13. Jh., Mailand, Arch. di Stato, Arch. Diplomatico, Bolle e Brevi papali, Scatola n. 5.

Druck: Kehr, Nachträge VI S. 367-371 Nr. 26 = Acta Rom. pont. 5 S. 403-407.

Reg.: JL 15940; IP VI,1 S. 134 Nr. 2.

Kommentar

Vgl. hierzu auch die Urk. Urbans III. zugunsten von Crescenzago von 1186 November 25 (Reg. 327), die als VU benutzt wurde. Zum hier erwähnten Verbot der Eidleistung vgl. auch die Urkk. Urbans III. von (1185-1186) Dezember 13 (Reg. 366) und dessen Dep. (Reg. 1029) sowie Gregors VIII. von 1187 November 24 (Reg. 1383). Zum angeführten Beschluß des 3. Laterankonzils vgl. dessen can. 6 (Tanner, Decrees 1 S. 214). Zur Sache vgl. Caso, I Crivelli S. 31-35.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 566, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fa4b61dd-6841-4663-bb48-89a1a0bdf325
(Abgerufen am 20.04.2024).