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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. nimmt Abt Bartholomäus und die Brüder des Klosters Notre-Dame in Barbeaux (bei Chartrettes) (Bartholomaeo abbati monasterii sancte Marie de sacro Portu, qui et Barbeel dicitur eiusque fratribus) (Erzd. Sens) in den päpstlichen Schutz, bestätigt genannten Besitz und die Schenkungen erwähnter Personen, gewährt das Zeugnisrecht in eigener Sache, befreit sie vom Zehnten für Neubrüche bei Eigenbau und für Tierfutter sowie für ihre Fischwasser sowohl in Salzwasser wie auch in Flüssen, gewährt das Aufnahmerecht, verbietet, das Kloster nach abgelegter Profeß unerlaubt zu verlassen, gestattet, gegen ihre Mönche und Konversen vorzugehen, wenn sie andernorts aufgenommen werden, gebietet Frieden und untersagt Verbrechen in ihren Klausuren und Grangien, verbietet, für die Vornahme von Konsekrationen etwas von ihnen zu fordern, untersagt wie Eugen (III.), Alexander (III.) und Lucius (III.) jedem Bischof, sie zu Synoden oder Gerichten zu laden, gewährt die Wahl des Abts, bestätigt alle Immunitäten, Freiheiten und Gewohnheiten des Klosters und verbietet, von ihnen ungeschuldete Abgaben zu fordern.

Originaldatierung:
Dat. Verone pm. Alberti SRE. presb. card. et cancellarii 4 kal. iul. ind. 4 inc. 1186 pont. a. 1.
Incipit:
Religiosam vitam eligentibus apostolicum convenit

Überlieferung/Literatur

Kopie 17. Jh., Paris, Bibl. nat., Ms. lat. 5466 p. 1 (ohne Unterschriften) (Cart. von Barbeaux, Stein, Bibliographie Nr. 336).

Reg.: JL 15639 (nach der Überlieferung in Paris).

Kommentar

Die genannten Urkk. Eugens III., Alexanders III. und Lucius' III. sind deren allgemeine Privilegien zugunsten des Zisterzienserordens. – Eine Abschrift dieses ungedruckten Stücks befindet sich in den Archivmappen des Deutschen Historischen Instituts in Paris.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 201, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f93a0c9b-266f-4c7e-9737-af7f7faea976
(Abgerufen am 19.04.2024).