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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. überträgt Bischof (Markus) von Castello (Castellano episcopo) die Untersuchung des schon lange währenden Streits zwischen den Kanonikern von S. Marco und den Plebanen (Johannes) von S. Pantaleon, (Blasius) von S. Giovanni Grisostomo, (Dominicus Minotus) von S. Silvestro und (Peter) von S. Apollinare (alle in Venedig, D. Castello) (inter ... canonicos sancti Marci et sancti Pantaleonis, sancti Iohannis Grisostomi, sancti Silvestri et sancti Apollenaris, plebanos episcopatus tui) um gewisse Zehnte, von denen die Kanoniker behaupteten, sie seien ihnen entgegen der alten Gewohnheit zu Unrecht entzogen worden; dieser Streit sei vom Apostolischen Stuhl schon an Bischof (Leonhard) von Torcello (Torcelano episcopo) übertragen worden, der jedoch, obwohl er bereits die Zeugenaussagen entgegengenommen hatte, die Untersuchung nicht fortgeführt habe, weil die Plebane an den Apostolischen Stuhl appelliert hätten; da die Parteien bei ihm, dem Papst, keine Entscheidung des Streits erlangen konnten, da sie nur unzureichend instruiert gewesen seien, beauftragt der Papst den Bischof von Castello, die Parteien vorzuladen, die Zeugenaussagen, die ihm der Papst unter seinem Siegel übersendet, zu begutachten und den Streit unter Ausschluß der Appellation zu entscheiden ungeachtet irgendwelcher vom Apostolischen Stuhl unter Verschweigen der Wahrheit erlangter Schreiben.

Originaldatierung:
Dat. Verone 11 kal. aug.
Incipit:
Cum causa que inter dilectos

Überlieferung/Literatur

Orig., Venedig, Arch. parrochiale di S. Silvestro B. 1.

Reg.: – .

Kommentar

Diese ungedruckte und in der IP nicht verzeichnete Urk. ist im Typoskript von Lanfranchi, Codice diplomatico Veneziano (vol. 1183-1185) S. 56 Nr. 3746 (Venedig, Arch. di Stato) irrig zu 1186 zu Juli 18 transkribiert. – Das verlorene Delegationsmandat an den Bischof von Torcello, dessen Aussteller nicht sicher feststeht, ist Reg. 225. Auch Bischof Markus von Castello vermochte den Streit nicht beizulegen, so daß Urban III. selbst 1186 November 3 eine Entscheidung traf (Reg. 306), woraus sich auch das Ausstellungsjahr dieses Delegationsmandats ergibt. Zur Sache vgl. Betto, Decime ecclesiastiche a Venezia S. 26 und S. 35f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 226, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f8c5b326-f163-4ffb-88bc-e1ef1a111a5b
(Abgerufen am 28.03.2024).