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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. teilt Bischof (Peter) von Arras (Attrebatensi episcopo) mit, daß er kaum glauben könne, was dieser wegen des Gebrauchs der Mitra, den der Apostolische Stuhl dem Abt von Mont-St-Éloi (abbati eiusdem loci) (D. Arras) gewährt habe, gegen den Konvent dieser Kirche (ecclesiam et conventum de Monte sancti Eligii) unternommen habe; er habe nämlich gehört, daß Bischof Peter im Widerspruch zu den Privilegien der Päpste, der Erzbischöfe von Reims (archiepiscoporum Remensium) und der früheren Bischöfe von Arras (antecessorum tuorum) das Priorat Aubigny (Albiniacensem prioratum) (D. Arras) zur Abtei habe erheben wollen und deshalb dessen Prior zum Abt geweiht und dessen Brüder gezwungen habe, diesem die Obödienz zu erweisen; zudem habe der Bischof das Kloster Mont-St-Éloi, da dessen Brüder den bischöflichen Maßnahmen widersprochen hätten, mit dem Interdikt belegt, das er erst dann aufzuheben gedenke, wenn die Brüder seine Maßnahmen gegen den Abt, dessen Gebrauch der Mitra und anderes billigten; der Papst teilt ihm mit, daß er mit dem Rat seiner Brüder, der Kardinäle, die Maßnahmen des Bischofs von Arras gegen das Priorat Aubigny, die Einsetzung des Abts und andere Maßnahmen, die er entgegen den päpstlichen Privilegien getroffen habe, für ungültig erklärt, und befiehlt, den Zustand wiederherzustellen, der zum Zeitpunkt des Aufbruchs des Abts (Johannes von Mont-St-Éloi) an den Apostolischen Stuhl geherrscht habe; der Papst setzt fest, daß die Kirche Aubigny weiterhin Priorat von Mont-St-Éloi bleibt, und befiehlt, den Abt von Mont-St-Éloi wegen des Gebrauchs der Mitra künftig nicht zu belästigen; weiterhin befiehlt er dem Bischof unter Ausschluß der Appellation, die Brüder unverzüglich von ihrem erzwungenen Eid zu entbinden, andernfalls werde dies Erzbischof (Wilhelm) von Reims (Remensem archiepiscopus) tun, und teilt ihm schließlich mit, daß er die Weihe des Kanonikers (von Mont-St-Éloi) zum Abt, die der Bischof vorgnommen hat, für ungültig erklärt.

Originaldatierung:
Dat. Verone 14 kal. maii.
Incipit:
Si religionis tue et conversationis

Überlieferung/Literatur

Kopie 14. Jh., Arras, Arch. dép. Pas-de-Calais, 18 H 1 fol. 13-13' (Cart. von Aubigny, Stein, Bibliographie Nr. 252).

Druck: Ramackers, PUU Frankreich 3, S. 213-214 Nr. 158.

Reg.: JL 15585 (nach dem Reg. bei Pflugk-Harttung); Pflugk-Harttung, Beiträge S. 114 Nr. 243; Brouette, Cartulaire du prieuré d'Aubigny S. 506 Nr. 24.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Ramackers, PUU Frankreich 3, S. 12. – Eine Woche später hat Urban III. Bischof Peter und dem Domkapitel von Arras befohlen, Abt Johannes von Mont-St-Éloi wegen des Gebrauchs der Mitra nicht zu belästigen, vgl. Reg. 131. Zum Streit zwischen Mont-St-Éloi und Bischof Peter von Arras um das Priorat Aubigny vgl. Reg. 116, Reg. 117, Reg. 119, Reg. 120, Reg. 125, Reg. 129, Reg. 130, Reg. 131, Reg. 148, Reg. 212 und das Privileg Urbans III. von 1186 April 20 (Reg. 124), aus dem sich für diese Urkk. das Ausstellungsjahr 1186 ergibt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 118, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ee87c72a-d178-4962-b1ee-deb843d98ead
(Abgerufen am 28.03.2024).