RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. gewährt den Äbten und den Brüdern des Zisterzienserordens (abbatibus et universis fratribus ordinis Cisterciensis) auf deren Bitten das Recht, falls der zuständige Erzbischof oder Bischof sich nach angemessenem Ersuchen weigert, die Äbte zu benedizieren, die Weihe der eigenen Novizen vorzunehmen, ihre Ämter zu führen und von einem anderen Bischof das zu erlangen, was vom zuständigen verweigert wird; der Papst setzt fest, daß bei Weihen die hergebrachten Formen beachtet werden, wonach die Äbte unter Vorbehalt der Ordensregel geloben und zu keinem Gelübde gezwungen werden dürfen, das den Statuten des Ordens widerspricht, bestimmt, daß sie bei bischöflicher Vakanz die bischöflichen Funktionen von anderen Bischöfen erhalten können, ohne daß dadurch ein Präjudiz geschaffen würde, setzt fest, daß Rechtsstreitigkeiten nur vor kirchlichen Gerichten ausgetragen werden dürfen, verbietet, sie zur Teilnahme an Synoden oder Gerichten zu zwingen oder ihre Klöster zu Ordinationen, Chrismazubereitung, Gerichtsverfahren oder anderen öffentlichen Versammlungen gegen ihren Willen zu betreten, gestattet das Zeugnisrecht der Brüder in Zivil- und Kriminalfällen, verbietet, daß ihre Leute oder Händler mit dem Interdikt oder der Exkommunikation belegt werden wegen ihrer Arbeit an Feiertagen oder daß über ihre Wohltäter wegen deren Leistungen das Interdikt oder Anathem verhängt wird, gestattet, jeden ihrer familia, der wegen der Nichtleistung von Zehnten oder anderem, was dem Orden vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, exkommuniziert oder interdiziert wurde, im Angesicht des Todes zu absolvieren und ihm die Sakramente zu spenden sowie die Sepultur zu gewähren.

Originaldatierung:
Dat. Verone 18 kal. feb.
Incipit:
Cum ordo vester per infusionem

Überlieferung/Literatur

Kopie 13. Jh., Lissabon, Arch. nac. da Torre do Tombo, Colecção Especial, Caixa 15, Nr. 1 fol. 1; Kopie 13. Jh., Lissabon, Bibl. nac., Codices de Alcobaça 187 (142) p. 210.

Reg.: xJL 15769 (mit Verweis auf JL 15686 [Reg. 303] von 1186 Oktober 31 und JL 15813 [Reg. 628] von [1186-1187] März 14).

Kommentar

Zur Überlieferung dieser ungedruckten Urk. vgl. Ewald, Reise nach Spanien S. 394, der zwar das richtige Datum (18 kal. feb.) nennt, dieses Stück aber dennoch zu Reg. 628 von (1186-1187) März 14 (mit 2 id. mar.) stellt, sowie Erdmann, PUU Portugal S. 64f. und S. 121f. – Die von Kehr, PUU Spanien, 1 S. 212f. und S. 216 mit dem Datum (1186-1187) Januar 18, aber mit dem Verweis auf diese Urk. verzeichneten Überlieferungen in Madrid rühren sämtlich von der Ausfertigung von (1186-1187) Januar 18 (Reg. 479) her.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 472, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ec1f6346-9bbd-407d-b2f3-60f411c9be4d
(Abgerufen am 19.04.2024).