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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. berichtet den Bischöfen (Rodericus) von Oviedo und (Wilhelm) von Zamora sowie dem Abt von Sobrado (Erzd. Compostela) (Ovetensi et Zamorensi episcopis et ... abbati de Superado), daß sich Bischof (Rodericus) von Lugo (Lucensis episcopus) mit einigen seiner Kanoniker bei seinem Vorgänger Lucius (III.) eingefunden und zum gleichen Zeitpunkt Gesandte der Kirche von León (nuncii Legionensis ecclesie) vorgebracht hätten, daß die Kirche von Lugo den Archidiakonat von Triacastela (archidiaconatum de Triacastella) gewaltsam an sich gebracht habe und in ihrem Besitz halte; daraufhin habe Lucius III. den Streit an Erzbischof (Peter) von Compostela, Bischof (Vitalis) von Salamanca und den Thesaurar von Astorga (Compostellano archiepiscopo et episcopo Salamantino et ... Astoricensi thesaurario) delegiert, die nach Anhörung der Parteien den Archidiakonat der Kirche von León restituiert hätten; obwohl im Delegationsmandat die Appellation untersagt gewesen sei, sei diese Entscheidung wegen einer eingelegten Appellation nicht durchgeführt worden und beide Seiten hätten Responsalen an den Apostolischen Stuhl entsandt; der Streit sei vor (Kardinal)bischof Heinrich von Albano und Kardinaldiakon Bobo von San Angelo (Henrico Albanensi episcopo et ... Bobo sancti Angeli diacono cardinali) abermals lange verhandelt worden, worauf Lucius III. den Archidiakonat aufs neue Bischof (Manricus) von León zugesprochen und die Bischöfe von Oviedo und Zamora sowie Abt (Manricus) von Moreruela (D. Zamora) (vos fratres episcopi et ... abbatem de Morerola) mit der Ausführung dieser Entscheidung beauftragt habe; Bischof (Rodericus) von Oviedo und der Abt von Moreruela (tu vero frater episcope Ovetensis cum ... abbate de Morerola) hätten daraufhin jene dazu bewogen, den größten Teil des Archidiakonats bis auf gewisse Nutzungsrechte (an León) zu restituieren; in der Frage der Einkünfte aus dem Archidiakonat sei jedoch keine befriedigende Lösung erzielt worden und gegen die Forderung nach vollständiger Übertragung aller Rechte (an León) hätten der Bischof (von Lugo) und seine Kanoniker eingewandt, daß die Besitznahme des Archidiakonats seinerzeit nicht durch Gewalt, sondern aufgrund einer Entscheidung päpstlich delegierter Richter erfolgt und deshalb rechtmäßig gewesen sei; zudem sei die Entscheidung der delegierten Richter ungerecht, wenn die Entscheidung durch den Papst ohne Anhörung der anderen Seite bestätigt werde; da keine der Parteien ausreichende Instruktionen zur Fortführung des Verfahrens habe, überträgt der Papst mit Zustimmung der Parteien den Streit an die Adressaten dieses Schreibens und beauftragt sie, falls das Urteil der delegierten Richter zugunsten der Kirche von León zu Recht ergangen sei, die Einkünfte der Kirche von León zuzusprechen; eventuelle weitere Klagepunkte sollen sie unter Ausschluß der Appellation untersuchen; sollte der rechtmäßig vorgeladene Bischof von León sich der Untersuchung nicht stellen oder sich dem Urteil nicht unterwerfen, so soll der umstrittene Besitz der Gegenpartei zugesprochen werden, wie auch im umgekehrten Fall mit kirchlichen Strafen vorgegangen werden solle; sollte einer der delegierten Richter verhindert sein, dann sollen die beiden anderen das Verfahren durchführen.

Originaldatierung:
Dat. Verone 18 kal. feb.
Incipit:
Cum venerabilis frater noster Lucensis

Überlieferung/Literatur

Orig., León, Arch. Catedralicio, Nr. 1281.

Drucke: Valiña Sampedro, El Camino de Santiago S. 239-240 Nr. 12 (zu Januar 14); Fernández Catón, Colección León 5 S. 574-576 Nr. 1661 (zu [1186-1187] Januar 14); Domínguez Sánchez, Documentos León S. 137-138 Nr. 72.

Reg.: García Villada, Catálogo León S. 157 Nr. 1281.

Kommentar

Zur Sache vgl. Valiña Sampedro, El Camino de Santiago S. 215f. – Die Narratio wiederholt zum großen Teil den Bericht, den Lucius III. in seiner Urk. von (1184-1185) September 10 (Böhmer-Baaken-Schmidt, Papstregesten Lucius' III. 2, Nr. 1771.) gegeben hat. Zur erwähnten Delegation an Erzbischof Peter von Compostela, Bischof Vitalis von Salamanca und den Thesaurar von Astorga vgl. die Urk. Lucius' III. von 1182 Juni 16 (Böhmer-Baaken-Schmidt I, Nr. 264). Zur Verhandlung des Falles vor Kardinalbischof Heinrich von Albano und Kardinaldiakon Bobo von San Angelo vgl. das Dep. Lucius' III. Böhmer-Baaken-Schmidt I, Nr. 792. Mit der Ausführung des daraufhin gefällten Urteils beauftragte Lucius III. die Bischöfe Rodericus von Oviedo und Wilhelm von Zamora sowie Abt Manricus von Moreruela in seinem Mandat von 1183 August 29 (Böhmer-Baaken-Schmidt I, Nr. 793). Das Urteil der namentlich in Böhmer-Baaken-Schmidt I, Nr. 793 von 1183 August 29 genannten Delegaten, des Bischofs Vitalis von Salamanca, des Thesaurars L. von Astorga und des Kanonikers B. von Salamanca, auf das sich der Bischof von Lugo berief, ist nicht erhalten. Die zugrundeliegende Delegation scheint durch Lucius' III. Vorgänger Alexander III. ergangen zu sein.

 

Verbesserungen und Zusätze (2014):

Ein Reg. findet sich jetzt in der Iberia Pont. II S. 50-51 Nr. 116.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 471, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ec1290b0-c379-42d9-abea-ade149b595d3
(Abgerufen am 28.03.2024).