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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. befiehlt allen Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Prioren, Dekanen, Archidiakonen und anderen kirchlichen Prälaten (archiepiscopis et episcopis et ... abbatibus, prioribus, decanis, archidiaconis et aliis ecclesiarum prelatis), gegen jene vorzugehen, die trotz des den Zisterziensern (fratribus Cistersiensis ordinis) von seinen Vorgängern und ihm gewährten Privilegs der Zehntbefreiung des Eigenbetriebs von ihnen Zehnte fordern, indem sie unter falscher Auslegung behaupten, unter de laboribus sei de novalibus zu verstehen, obgleich die bekanntermaßen rechtmäßige Interpretation sich auf das mit eigener Hand bewirtschaftete kultivierte Land wie auf das der Kultur erst zugeführte Land beziehe, denn wenn er de novalibus gemeint hätte, würde er dies statt de laboribus geschrieben haben; der Papst befiehlt, im Falle des Zuwiderhandelns unter Ausschluß der Appellation Laien mit der Exkommunikation, Geistliche mit der Suspension zu bestrafen und diese Strafen bis zur Wiedergutmachung unverbrüchlich einzuhalten; bei Gewaltanwendung soll die feierliche Exkommunikation verkündet werden, bis die Täter sich mit Briefen ihres Diözesanbischofs dem Papst präsentieren.

Originaldatierung:
Dat. Verone 16 kal. dec.
Incipit:
Quia plerumque veritatis integritas per

Überlieferung/Literatur

Kopie 14. Jh., London, Brit. Lib., Lansdowne 424 fol. 28-28' (Cart. von Meaux, Davis, Medieval cartularies, Nr. 653).

Reg.: – .

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Holtzmann, PUU England 1, S. 146, der für den Text dieser ungedruckten Urk. auf Reg. 446, Reg. 451 und Reg. 1237 verweist, sowie Winroth, Papal Letters S. 183.

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 321, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/eb41b26a-cf4c-47e7-bc6e-6607b38bfad1
(Abgerufen am 29.03.2024).