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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. nimmt Abt (Conan) und die Brüder des Klosters Margam (abbati monasterii de Margan eiusque fratribus) (D. Llandaff) auf deren Bitten in den päpstlichen Schutz, bestätigt die Benediktinerregel und die Institution der Zisterzienser sowie genannte Besitzungen und die Schenkungen erwähnter Personen, befreit sie vom Zehnten für Neubrüche bei Eigenbau und für Tierfutter, gewährt das Aufnahmerecht, verbietet, das Kloster nach abgelegter Profeß unerlaubt zu verlassen, und gestattet, ein kanonisches Urteil gegen jene Mönche oder Konversen zu fällen, die andernorts aufgenommen werden, gebietet Frieden und untersagt Verbrechen in ihren Klausuren und Grangien, verbietet die Vergabe und Entfremdung von Klosterbesitz ohne Zustimmung des Kapitels und erklärt solcherart erfolgte Vergabungen für ungültig, untersagt die Leistung von Bürgschaften durch ihre Mönche oder Konversen ohne Zustimmung von Abt und Kapitel sowie die vom Kapitel ungenehmigte Kreditaufnahme außer bei offensichtlichem Nutzen und entbindet den Konvent von der Haftung, wenn solche Geschäfte ohne ihn getätigt werden, gewährt das Zeugnisrecht der Brüder in Zivil- und Kriminalfällen, verbietet, für die Vornahme von Weihehandlungen oder die Überlassung von Chrisma und Heiligem Öl Forderungen zu erheben, bestätigt die Festsetzung seiner Vorgänger für den Orden (der Zisterzienser), wonach niemand sie zu Synoden und vor Gerichte zwingen oder wegen Besitzstreitigkeiten vor einen weltlichen Richter ziehen darf, setzt die freie Abtwahl fest, gestattet dem Abt, sofern er Priester ist, bei Weigerung des Bischofs die Weihe der eigenen Novizen selbst vorzunehmen und sein Amt zu führen, erlaubt, unrechtmäßige Forderungen des Bischofs abzulehnen, verbietet, daß Nachbarn oder Händler des Klosters mit dem Interdikt oder der Exkommunikation belegt werden wegen ihrer Hilfe für das Kloster an Feiertagen oder Wohltäter des Klosters wegen ihrer Leistungen für das Kloster, gestattet, jeden der familia, der wegen der Nichtleistung von Zehnten oder anderem, was dem Orden vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, exkommuniziert oder interdiziert worden ist, im Angesicht des Todes zu absolvieren und ihm die Sakramente zu spenden, erklärt alle Maßnahmen des Bischofs gegen das Kloster, die der dem Orden von ihm und seinen Vorgängern gewährten Freiheit widersprechen, für ungültig und bestätigt alle von seinen Vorgängern und weltlichen Großen gewährten Freiheiten, Immunitäten und Exemtionen.

Originaldatierung:
Dat. Verone pm. Alberti SRE. presb. card. et cancellarii 14 kal. dec. ind. 5 inc. 1186 pont. a. 1.
Incipit:
Religiosam vitam eligentibus apostolicum convenit
Unterschriften:
  • Urbanus catholice ecclesie episcopus
  • Henricus Albanensis ep.
  • Paulus Prenestinus ep.
  • Petrus presb. card. s. Susanne
  • Laborans presb. card. s. Marie Transtiberim tit. Calixti
  • Pandulfus presb. card. basilice XII apostolorum
  • Melior presb. card. ss. Iohannis et Pauli
  • Adelardus presb. card. s. Marcelli
  • Iacinthus diac. card. s. Marie in Cosmedin
  • Gratianus diac. card. ss. Cosme et Damiani
  • Bobo diac. card. s. Angeli
  • Soffredus diac. card. s. Marie in via lata
  • Rolandus diac. card. s. Marie in Porticu
  • Radulfus diac. card. s. Georgii ad velum aureum

Überlieferung/Literatur

Orig., London, Brit. Lib., Harley Charters 75 A 1.

Drucke: Clark, Cartae Glamorgancia 1 S. 185-190 Nr. 181 (mit unvollständigen Unterschriften und ind. 4); Holtzmann, PUU England 1, S. 521-525 Nr. 236.

Reg.: JL 15696; Birch, History Margam Abbey S. 57-59; Bell, List S. 399 Nr. 36.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Holtzmann, PUU England 1, S. 174. – Zur Sache vgl. Evans, Margam Abbey S. 42 und S. 61. Zu den Besitzungen und deren Identifizierung vgl. Pryce, Acts of Welsh rulers S. 122-123 Nr. 122.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 322, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e7686c60-09db-404b-b4f8-0734231ff944
(Abgerufen am 16.04.2024).