Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

Sie sehen den Datensatz 580 von insgesamt 1551.

Urban III. teilt Abt (Odo) von Battle (D. Chichester), Abt (Guerric) von Faversham (Erzd. Canterbury) und Abt (Roger) von St Augustine (in Canterbury) (de Bello, de Faversham et sancti Augustini abbatibus) mit, daß Prior (Honorius) von Christ Church in Canterbury mit einigen seiner Brüder (prior Cantuariensis ecclesie cum quibusdam ex fratribus suis) an den Apostolischen Stuhl gekommen sei und sich über das von Erzbischof B(alduin) von Canterbury, Legat des Apostolischen Stuhls (B. Cantuariensi archiepiscopo apostolice sedis legato), zu erduldende schwere Unrecht beklagt habe; wegen dieser Bedrückungen hätten sie an den Apostolischen Stuhl appelliert, von dem der Sonntag Laetare Jerusalem (1187 März 8) als Prozeßtermin an der Kurie festgesetzt worden sei; dennoch sei der Erzbischof mit seinen Maßnahmen gegen einen der Brüder fortgefahren, den er zunächst suspendiert und dann aus dem Priorat entfernt habe; zudem habe er nach der Appellation auch den Prior suspendiert, da dieser einem seiner Brüder die Reise an die Kurie erlaubt habe; weiterhin habe er in die von ihm zum Nachteil der Brüder erbaute Kirche (in Hackington) trotz deren Appellation und Klagen Säkularkanoniker eingesetzt, diesen Kirchen der Brüder übertragen und jeden, der Appellation eingelegt hatte, vom Altardienst suspendiert; der Papst erwarte die Nuntien und Responsalen des Erzbischofs zum festgelegten Termin und habe dem Erzbischof befohlen, die über den Prior und andere Brüder verhängten Suspensionen, die der Erzbischof nach der Appellation vorgenommen hat, innerhalb von zehn Tagen nach Empfang des Schreibens öffentlich für ungültig zu erklären und alle nach Einlegen der ersten Appellation verhängten Maßnahmen zurückzunehmen; der Papst beauftragt die Delegaten, falls der Erzbischof nicht innerhalb der gesetzten Frist die päpstlichen Befehle ausführt, mit der Durchführung seines Mandats unter Ausschluß der Appellation, gegebenenfalls auch nur durch zwei von ihnen.

Originaldatierung:
Dat. Verone kal. mar.
Incipit:
Veniens ad apostolicam sedem dilectus

Überlieferung/Literatur

Kopie 13. Jh., London, Lambeth Palace Lib., MS 415 fol. 6'; inseriert in Stubbs, Chronica, 1 S. 358-359.

Drucke: Stubbs, Epistolae Cantuarienses, S. 24-25 Nr. 27; Migne, PL, 202 Sp. 1499-1500 Nr. 121 (aus der Edition der Chronik des Gervasius von Canterbury bei Twysden).

Reg.: JL 15944 (J 9949).

Kommentar

Das genannte Schreiben an Erzbischof Balduin (Reg. 578) wurde am gleichen Tag ausgestellt. Das Ausstellungsjahr 1187 ergibt sich eindeutig aus dem Verlauf des Streits. Zur Terminfestsetzung an Erzbischof Balduin vgl. Reg. 577, zur Sache Stubbs, Epistolae Cantuarienses, S. XLVIII und Southern, Monks S. 19-29.

 

Verbesserungen und Zusätze (2014):

Zur Sache vgl. Bombi, Judges delegate in England S. 236f.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 579, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e352ceca-1979-44e3-b709-c255a50b133e
(Abgerufen am 29.03.2024).