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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. gestattet Bischof (Jocelin) von Glasgow (Glasguensi episcopo) auf dessen Bitten, gegen Invasoren von Kirchen oder kirchlichen Benefizien in seiner Diözese mit der Exkommunikation vorzugehen, auch wenn diese zum Mittel der Appellation greifen, gewährt das Recht, daß, wenn ein dem Bischof unterstellter Kleriker oder Pfarrangehöriger gegen eine bischöfliche Untersuchung oder ein Urteil appelliert, er diesem einen Termin festsetzen kann, bis zu dem die Appellation durchgeführt sein muß, ansonsten der Bischof mit dem ordentlichen Verfahren fortfahren könne; der Papst befiehlt weiterhin, öffentlich die Übertragung von Kirchen und kirchlichen Benefizien gegen Geld an Juden oder andere Geldverleiher zu verbieten; Zuwiderhandelnden soll der Bischof ihre Kirchen und kirchlichen Benefizien entziehen, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten Wiedergutmachung leisten.

Originaldatierung:
Dat. Verone 4 non. iun.
Incipit:
Quanto plenius de tua honestate

Überlieferung/Literatur

Kopie 18. Jh., Glasgow, University Lib., MS General 198 p. 117-118 (aus dem Orig.).

Drucke: Innes, Registrum Glasguensis 1 S. 47 Nr. 54; Haddan-Stubbs, Councils, 2,1 S. 48-49 (zu [1186-1187] Juni 2).

Reg.: JL 15621; Somerville, Scotia Pontificia S. 123 Nr. 133.

Kommentar

Das Ausstellungsjahr 1186 wird durch das Privileg für Bischof Jocelin von Glasgow von 1186 Juni 12 (Reg. 185) und die Urkk. von 1186 Juli 31 (Reg. 230 und Reg. 231), die sicher bzw. aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls in diesem Jahr ausgestellt wurden, nahegelegt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 177, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/de3a1482-ff41-41a0-8cf3-4d9ff616f571
(Abgerufen am 29.03.2024).