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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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(Urban III.) nimmt Abt Odo des Klosters Notre-Dame in Boulbonne und dessen Brüder (Odoni abbati monasterii sancte Marie de Bolbona eiusque fratribus) (D. Toulouse) auf deren Bitten in den päpstlichen Schutz, bestätigt die Benediktinerregel, die Institution der Zisterzienser sowie den genannten Besitz, verbietet, Güter oder Benefizien ohne Zustimmung des Kapitels zu vergeben oder sonstwie zu entfremden, untersagt die Leistung von Bürgschaften durch Mönche oder Konversen ohne Zustimmung des Abts und des Kapitels sowie die nicht vom Kapitel genehmigte Kreditaufnahme außer bei offensichtlichem Nutzen und schließt, wenn es dennoch geschieht, die Haftung des Konvents aus, gewährt das Zeugnisrecht in eigener Sache, befreit sie vom Zehnten bei Eigenbau und für Tierfutter, gewährt das Aufnahmerecht, verbietet, nach abgelegter Profeß das Kloster unerlaubt zu verlassen, gestattet, über jene zu urteilen, die entwichene Mönche und Konversen aufnehmen, gebietet Frieden und untersagt Verbrechen in ihren Klausuren und Grangien, setzt den freien Empfang von Chrisma, Heiligem Öl, Konsekrationen und Ordinationen durch den Diözesanbischof oder nötigenfalls durch einen Bischof ihrer Wahl fest, verbietet, sie zur Teilnahme an Synoden oder Gerichtsverfahren zu zwingen oder die Wahl des Abts entgegen den Statuten des Zisterzienserordens zu behindern, berechtigt den Abt, falls der Bischof sich nach dreimaligem angemessenem Ersuchen weigert, ihn zu benedizieren, die Weihe der eigenen Novizen vorzunehmen und sein Amt zu führen, bis der Bischof einlenkt, verbietet, daß Leute oder Händler des Klosters mit dem Interdikt oder der Exkommunikation belegt werden wegen ihrer Hilfe für das Kloster an Feiertagen oder daß über Wohltäter des Klosters wegen ihrer Leistungen für das Kloster Interdikt oder Anathem verhängt werden, gestattet, jeden ihrer familia, der wegen der Nichtleistung von Zehnten oder anderem, was dem Orden vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, exkommuniziert oder interdiziert wurde, im Angesicht des Todes zu absolvieren und ihm die Sakramente zu spenden, verbietet den Bischöfen, über das Kloster entgegen der apostolischen Privilegien Strafen zu verhängen, und bestätigt ihre Freiheiten und Immunitäten, die sie von den Päpsten oder weltlichen Großen empfangen haben.

Originaldatierung:
Dat. Verone pm. Alberti SRE. presb. card. et cancellarii 12 kal. nov. ind. 5 inc. 1186 pont. a. 1.
Incipit:
Religiosam vitam eligentibus apostolicum convenit
Unterschriften:
  • Urbanus catholice ecclesie episcopus
  • Henricus Albanensis ep.
  • Paulus Prenestinus ep.
  • Petrus presb. card. s. Susanne
  • Laborans presb. card. s. Marie Transtiberim tit. Calixti
  • Pandulfus presb. card. basilice XII apostolorum
  • Melior presb. card. (ss. Iohannis et Pauli)
  • Adelardus (presb. card. s. Marcelli)
  • Iacinthus diac. card. s. Marie in Cosmedin
  • Gratianus diac. card. ss. Cosme et Damiani
  • Bobo diac. card. s. Angeli
  • Soffredus diac. card. s. Marie in via lata
  • Rolandus diac. card. s. Marie in Porticu
  • Petrus diac. card. s. Nicolai in carcere Tulliano
  • Radulfus diac. card. s. Georgii ad velum aureum

Überlieferung/Literatur

Kopie 17. Jh., Paris, Bibl. nat., Coll. Doat 83 fol. 185'-191 (Kopie von 1669 Oktober 3 mit Clemens episcopus als Aussteller, Recueil des titres relatifs à l'abbaye de Boulbonne, Stein, Bibliographie Nr. 565).

Druck: Wiederhold, PUU Frankreich 7, S. 183-185 Nr. 138 (Teildruck) = Acta Rom. pont. 8 S. 893-895.

Reg.: JL 15683 (nach der Kopie in Paris).

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Wiederhold, PUU Frankreich 7, S. 22 = Acta Rom. pont. 8 S. 732. Daß in der Kopie Clemens (III.?) als Aussteller genannt wird, beruht ganz offensichtlich auf einem Versehen des Abschreibers, alle Datierungsmerkmale und die Unterschriften weisen eindeutig auf Urban III.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 292, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d9e3d25d-56fb-4610-84dc-41477a98e699
(Abgerufen am 18.04.2024).