Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

Sie sehen den Datensatz 380 von insgesamt 1551.

Urban III. schreibt Bischof (Wilhelm) von Nîmes und dem Abt von St-Gilles (Nemausensi episcopo et ... abbati sancti Egidii) (D. Nîmes) und berichtet, daß der Bote P. des Dompropsts (Peter) von Maguelone (P. nuntius prepositi Magalonensis) am Apostolischen Stuhl eine Klage vorgebracht habe, wonach der Propst die vakante Sakristei der Kirche mit Zustimmung seiner Brüder dem hierfür geeignet erscheinenden Kanoniker Guido (Guidoni canonico) übertragen habe, im Glauben, dies stehe ihm rechtmäßig zu und gehe auch aus der Erlaubnis Papst Alexanders (III.) hervor, der festgesetzt habe, daß Prioren und Dispensatoren durch den Propst eingesetzt werden müssen und die Zustimmung des Bischofs (von Maguelone) nur dann notwendig sei, wenn darüber in der Klausur oder auf der Insel oder in Villeneuve-lès-Maguelone (Villanova) beschlossen werde; als aber einige der Brüder der Übertragung widersprochen hätten, habe der Propst an den Apostolischen Stuhl appelliert, worauf Bischof (Johannes von Maguelone) den Propst exkommuniziert habe; auf Ersuchen des Bischofs habe Erzbischof (Bernhard) von Narbonne (Narbonensis archiepiscopus) dem Bischof und dem Propst befohlen, über die Sakristei einen Kompromiß zu erzielen, woraufhin der Kanoniker Guido, um eine Entscheidung zu verhindern, Appellation eingelegt habe; da daraufhin der Erzbischof keine Entscheidung gefällt habe, habe der Propst den P. für sich und Guido an den Apostolischen Stuhl entsandt; von Seiten der Gegner hätten die Boten des Bischofs (Johannes) von Maguelone (nuntii Magalonensis episcopi) vorgebracht, daß nach einer vom Archidiakon und einem Kanoniker eingelegten Appellation zum Schaden des Rechts des Bischofs dem Guido das Amt des Sakristans übertragen und deshalb gegen den Propst und Guido die Exkommunikation verhängt worden sei, die aber dennoch Gottesdienst feierten; zudem sei der Erzbischof (von Narbonne) wegen dieses Streits nach Maguelone gekommen, und Bischof und Propst hätten versprochen, sich seinem Urteil zu unterwerfen, woraufhin Guido den Sohn des Grafen von Toulouse (Raimund VI.) (filium comitis Tolosani) und den Herrn von Montpellier (Graf Wilhelm VIII. von Maguelone) (dominum Montispessulani) in das Kapitel gerufen habe, die den Bischof und die anderen bedroht hätten; der Erzbischof und das Kapitel hätten daraufhin die Übertragung der Sakristei durch den Propst für ungültig erklärt und der Erzbischof habe mit Zustimmung des Bischofs, des Propsts und des Kapitels Guido mit seinen Komplizen exkommuniziert; dennoch empfange Guido Güter der Sakristei und vergebe sie nach seinem Gutdünken; der Papst befiehlt, diese Angelegenheit, die bereits durch ein apostolisches Mandat an andere Richter übertragen und lange ergebnislos verhandelt worden sei, sorgfältig zu untersuchen, unter Ausschluß der Appellation zu entscheiden und das Urteil durchzusetzen; der Papst teilt ihnen mit, daß der (Bote des Dompropsts) P. (von seiner Exkommunikation?) absolviert sei.

Originaldatierung:
Dat. Verone 15 kal. ian.
Incipit:
Veniens ad apostolicam sedem P.

Überlieferung/Literatur

Kopie 14. Jh., Montpellier, Arch. dép. Hérault, G 1124 fol. 239'-240 (Cart. de Maguelone, Reg. B, Stein, Bibliographie Nr. 2301); Kopie 14. Jh., Montpellier, Arch. dép. Hérault, G 1129 fol. 1-2 (Bullaire de Maguelone, Stein, Bibliographie Nr. 2301); Kopie 14. Jh., Paris, Bibl. nat., Ms. lat. 14688 fol. 4-4' (Bullae et privilegia episcopatus Magalonensis, Stein, Bibliographie Nr. 2301). Drucke: Germain, Maguelonne S. 183-184 Nr. 16 (S. 535-536) (Teildruck, zu [1185-1186] Dezember 18); Rouquette/Villemagne, Bullaire de Maguelonne 1 S. 182-186 Nr. 111 (zu [1185-1187] Dezember 18).

Reg.: JL 15501 (zu [1185-1186] Dezember 18).

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Wiederhold, PUU Frankreich 7, S. 4 = Acta Rom. pont. 8 S. 714. – Als Ausstellungsjahr kommt nur 1186 in Frage, da Urban III. in dieser Angelegenheit bereits zuvor ein verlorenes Delegationsmandat an unbekannte Richter ausgestellt hatte (Reg. 375). Die erwähnte Festsetzung Alexanders III. von 1163 Juni 13 (JL 10894) ist gedruckt bei Rouquette/Villemagne, Bullaire de Maguelonne 1 S. 107-109 Nr. 71. Zur Sache vgl. auch Fabrège, Histoire Maguelone 1 S. 290 und Devic/Vaissete, Histoire Languedoc 6 S. 119 Anm. 5.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 380, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d7a92872-ec60-4d9c-8052-7f0d9b3a9a8f
(Abgerufen am 19.04.2024).