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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. erinnert König Wilhelm (I.) von Schottland (Willelmo illustri Scottorum regi) an den langanhaltenden und vor seinem Vorgänger Lucius (III.) am Apostolischen Stuhl ausgetragenen Streit zwischen Bischof Johannes von Dunkeld und Bischof Hugo von St Andrews (Johannem Dunkeldensem et Hugonem sancti Andree episcopos); da der Streit nicht beendet werden konnte und beide Bischöfe neulich bei ihm, dem Papst, erschienen seien und den Streit abermals vorgetragen hätten, habe er nach Beratungen mit den Kardinälen Bischof (Johannes) von Dunkeld (Dunkeldensi episcopo) erlaubt, die Auseinandersetzung um den Bischofssitz von St Andrews (super episcopatu sancti Andree) wieder aufzunehmen und Bischof (Hugo) von St Andrews (sancti Andree episcopo) die Heimreise gestattet, ihm aber gleichzeitig befohlen, sich zu einem festgesetzten Termin wieder vor dem Papst einzufinden; sollte er dies nicht tun, werden Bischof Jocelin von Glasgow und die Äbte (Ernald) von Melrose (D. St Andrews), (Hugo) von Newbattle (D. St Andrews) und (Archibald) von Dunfermline (D. St Andrews) (Jocelinus Glascuensis episcopus et ... de Melros et de Neubotle et de Dunfermelin abbates) ihn von seinem bischöflichen Amt suspendieren und ihn, sollte er sich weiterhin widerspenstig verhalten, mit der Exkommunikation belegen und von dieser erst lösen, wenn er sich am Apostolischen Stuhl eingefunden hat; der Papst befiehlt weiterhin dem Bischof von Glasgow und dessen Mitdelegaten, Dekan Aiulfus von Lothian, Seneschall Odo, R(oger) von Fiddich (Aiulfum decanum de Lodoneio et Odonem senescallum et Rogerum de Fedic) sowie andere Kleriker und Freunde des Bischofs von Dunkeld gegen jede Belästigung in Schutz zu nehmen und gegen Schädiger des Bischofs von Dunkeld, seiner Besitzungen oder Einkünfte unter Ausschluß der Appellation mit kirchlichen Strafen vorzugehen; der Papst ermahnt den König, sein Vorgehen in dieser Angelegenheit zu unterstützen, und setzt ihn davon in Kenntnis, daß er den Bischöfen befohlen habe, die Kosten dieses Streits ausschließlich aus ihren Einkünften zu bestreiten und nicht anderen Kirchen oder Klerikern aufzubürden; weiterhin teilt er mit, daß der Bischof von Dunkeld seine Angelegenheit aufrichtig betreibe, die königliche Würde nicht schmälere und nichts unternehme, was den König gegen ihn aufbringen könne, weswegen der König den gegenteiligen Behauptungen der Gegner des Bischofs keinen Glauben schenken soll.

Originaldatierung:
Dat. Verone 2 kal. aug.
Incipit:
Cum ex iniuncto nobis a

Überlieferung/Literatur

Inseriert in Roger von Howden, Chronik, ed. Stubbs 2 S. 311-312; engl. Übersetzung: Anderson, Scottish Annals S. 290-292.

Reg.: JL 15654 (J 9835); Somerville, Scotia Pontificia S. 127-128 Nr. 141.

Kommentar

Vgl. das hier weitgehend wiederholte Mandat Urbans III. vom gleichen Tag (Reg. 230) mit seinem Kommentar, woraus sich auch das Ausstellungsjahr ergibt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 231, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/cce539b2-86f1-433a-80b9-556ccf9d9457
(Abgerufen am 29.03.2024).