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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. schreibt dem Domkapitel von Laon (capitulo Laudunensi), daß der vormalige Bischof W(alter von Laon) (bone memorie G. quondam episcopus) ein Darlehen von Kaufleuten aus Douai, den Überbringern dieses Schreibens (a mercatoribus Duacensibus latoribus presentium), aufgenommen habe, das er jedoch todeshalber nicht habe zurückzahlen können; obwohl der Papst wie seine Vorgänger Alexander (III.) und Lucius (III.) mehrfach wegen dieser Angelegenheit geschrieben habe, hätten die Kaufleute bislang das Geld nicht zurückerhalten; der Papst befiehlt deshalb, den auf das Kapitel entfallenden Anteil der Schulden, wie er sich aus der Urkunde des Kardinalpriesters Melior von SS. Giovanni e Paolo (Melioris tit. sanctorum Iohannis et Pauli presbiteri cardinalis) ergebe, der befohlen habe, die Schulden unter dem Bischof (Roger von Laon), dem Domkapitel (von Laon), den Äbten der Benediktinerklöster und dem übrigen Klerus der Diözese Laon mit Ausnahme der Prämonstratenser, Zisterzienser und Kartäuser (inter ... episcopum vestrum et vos atque abbates nigri ordinis et reliquum clerum episcopatus vestri exceptis Premonstratensibus, Cisterciensibus et Cartusien[si]bus) aufzuteilen, unverzüglich zu bezahlen ungeachtet der Urkunde, die der (Domdekan) Kanoniker R(obert von Laon) (R. canonicus ecclesie vestre) am Apostolischen Stuhl impetriert habe; der Papst teilt weiterhin mit, daß er für den Fall, daß das Kapitel sich widersetze, Bischof (Theobald) von Amiens (Ambianensi episcopo) damit beauftragt habe, das Kapitel unter Ausschluß der Appellation von Amt und Benefizien zu suspendieren, und daß er jede Maßnahme, die dieser treffen werde, bestätigen wolle bis zur Wiedergutmachung.

Originaldatierung:
Dat. Verone id. mar.
Incipit:
Cum bone memorie G. quondam

Überlieferung/Literatur

Kopie 13. Jh., Laon, Arch. de l'église Notre-Dame, Chartular des Domkapitels von Laon fol. 12' Nr. 20 (Cart. von 1238, Stein, Bibliographie Nr. 1874).

Druck: Ramackers, PUU Frankreich 4, S. 459-461 Nr. 307.

Reg.: – .

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Ramackers, PUU Frankreich 4, S. 36. – Die genannten Urkk. Alexanders III. und Lucius' III. sind verloren, vgl. für Lucius III. Böhmer-Baaken-Schmidt, Papstregesten Lucius' III. 2, Nr. 2148. Urban III. hatte zunächst 1186 Mai 19 in einem Schreiben an Domdekan Robert und das Domkapitel von Laon festgesetzt, daß die Schulden vonjenen, die dafür Bürgschaft geleistet hatten, oder, falls diese dazu nicht in der Lage seien, vom Bischof von Laon, an die Kaufleute aus Douai zurückzuzahlen seien, und den Domdekan und das Domkapitel von Laon von jeder Zahlungsverpflichtung befreit (Reg. 162). Dies teilte er dem Bischof von Laon mit (Reg. 160) und übertrug die Ausführung dieses Mandats an Bischof Theobald von Amiens (Reg. 161). Aus unbekannten Gründen kam dies aber nicht zur Durchführung, und wahrscheinlich aufgrund der Appellation einer Partei wurde Kardinalpriester Melior von SS. Giovanni e Paolo, unter Urban III. mehrfach als Auditor tätig und zuvor Archidiakon von Laon, mit der Beilegung der Angelegenheit beauftragt (Reg. 629). Melior fällte das in diesem Mandat zitierte Urteil, dessen Vollstreckung der Papst hier befiehlt. Wohl gleichzeitig beauftragte der Papst Bischof Theobald von Amiens mit der Aufsicht über die Durchführung seines Mandats (Reg. 631). Bischof Theobald von Amiens stellte später einen Beleg aus, daß das Domkapitel und die Äbte der Benediktinerklöster St-Vincent in Laon und St-Nicolas-des-Prés bei Ribemont (D. Laon) ihre Anteile an der Schuld beglichen hatten (Ramackers, PUU Frankreich 4, S. 464-465 Nr. 311). Nur in dieser Urk. wird erwähnt, daß sich Bischof Walter bei seinem Aufenthalt in Rom das Geld von Kaufleuten aus Douai geliehen hatte.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 632, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c7a6cb97-afea-4222-83d2-e5111dd37fea
(Abgerufen am 29.03.2024).