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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. schreibt Bischof R(adulf) von Angers, Elekt M(auritius) von Nantes und Abt (Peter) von Thouars (D. Poitiers) (R. Andegaven. episcopo et ... M. Nanneten. electo et Thoarcen. abbati) aufgrund der Klage des Abts (Mainerius) und der Brüder von St-Florent-lès-Saumur (abbas et fratres sancti Florencii Salmurien.) (D. Angers), wonach die seit alters her beachtete Regel bestehe, daß beim Tod des Abts von St-Melaine in Rennes (sancti Melanii Redonen.) in dem Fall, daß dort kein geeigneter Nachfolger gefunden werden könne, die Mönche einen Abt aus St-Florent-lès-Saumur wählen; dementsprechend hätten die Mönche bei der letzten Abtswahl kanonisch einen der ihren gewählt, Graf (Gottfried) von der Bretagne (comes Britannie) habe jedoch die Wahl mißachtet und entgegen ihrer Rechte einen Mönch aus einem anderen Kloster gewaltsam in ihr Kloster eingeführt, worauf einige der Mönche nach St-Florent-lès-Saumur geflohen seien; der Papst befiehlt, den Fall zu untersuchen und, sollte es sich wie geschildert verhalten, den Intrusen unter Ausschluß der Appellation aus dem Kloster zu entfernen und für eine ordnungsgemäße Abtswahl zu sorgen; sollten die Brüder sich nicht einigen können, so sollen die Delegaten einen Abt bestimmen, der für dieses Amt geeignet erscheint, und auf den die Stimmen der Mehrheit und der sanior pars entfallen; bei Widerstand sollen sie mit kirchlichen Strafen unter Ausschluß der Appellation und unter Mißachtung aller vom Apostolischen Stuhl erschlichener Schreiben vorgehen; im Verhinderungsfalle soll der Fall vom Bischof und einem der beiden anderen Delegaten beigelegt werden.

Originaldatierung:
Dat. Verone id. ian.
Incipit:
Dilecti filii nostri abbas et

Überlieferung/Literatur

Orig., Angers, Arch. dép. Maine-et-Loire, H 1837 Nr. 11.

Druck: Ramackers, PUU Frankreich 5, S. 322-323 Nr. 229 (zu 1187 Januar 13).

Reg.: – .

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Ramackers, PUU Frankreich 5, S. 32. – Vgl. hierzu das Mandat Urbans III. von (1185-1186) Dezember 10 (Reg. 351) an die gleichen Delegaten, das mit diesem Delegationsmandat fast wörtlich übereinstimmt. Dieses Delegationsmandat wurde von Ramackers zu 1187 Januar 13 gesetzt, offenbar in der Annahme, das Mandat Reg. 351, von ihm auf 1186 Dezember 10 datiert, sei aus unbekannten Gründen nicht zur Ausführung gekommen. Der geringe zeitliche Abstand scheint aber eine derartige Annahme zu verbieten. Da in keinem der beiden Schreiben auf das andere Bezug genommen wird, gibt es keinen Anhaltspunkt für ihre Reihenfolge. Es ist also auch denkbar, daß Reg. 351 bereits 1185 Dezember 10 ausgestellt wurde und erst nach mehr als einem Jahr mit Reg. 461 erneuert wurde. Ebenso denkbar ist, daß zuerst das Mandat Reg. 461 1186 Januar 13 erging, das dann 1186 Dezember 10, also ein knappes Jahr später, mit Reg. 351 erneuert wurde. – Schon Lucius III. hatte sich in seinem Mandat von (1184-1185) November 8 (Böhmer-Baaken-Schmidt, Papstregesten Lucius' III. 2, Nr. 1912.) mit diesem Streit zu beschäftigen. Zur Sache vgl. Everard, Brittany S. 117f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 461, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c6c1b62d-be07-4c1b-8cc5-1d1d7040aaf8
(Abgerufen am 29.03.2024).