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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. nimmt Abt Wilhelm und die Brüder des Klosters Notre-Dame in Mortemer (Willelmo abbati monasterii sancte Marie Mortui maris eiusque fratribus) (Erzd. Rouen) in den päpstlichen Schutz, bestätigt die Benediktinerregel und die Institution der Zisterzienser sowie den genannten Besitz, untersagt, ihre Ländereien oder Benefizien ohne Zustimmung des Kapitels zu vergeben, und erklärt derartige Ver-äußerungen für ungültig, verbietet die Leistung von Bürgschaften durch die Mönche und Konversen ohne Zustimmung des Abts und des Kapitels sowie die vom Kapitel ungenehmigte Kreditaufnahme außer bei offensichtlichem Nutzen und entbindet den Konvent von der Haftung, wenn solche Geschäfte ohne ihn getätigt werden, gewährt das Zeugnisrecht in eigener Sache, befreit sie vom Zehnten für Neubrüche bei Eigenbau und für Tierfutter, gewährt das Präsentationsrecht, verbietet, das Kloster nach abgelegter Profeß unerlaubt zu verlassen, gebietet Frieden und untersagt Gewaltverbrechen in ihren Klausuren und Grangien, setzt fest, daß sie Konsekrationen, Ordinationen und die Sakramente durch den Diözesanbischof oder einen Bischof ihrer Wahl empfangen, untersagt wie seine Vorgänger, daß ein Bischof oder sonst jemand sie zu Synoden und vor Gericht zwingt oder daß sie vor ein weltliches Gericht gezogen werden, verbietet gemäß den Statuten des Zisterzienserordens und ihren Privilegien, daß sich jemand in die reguläre Wahl oder Absetzung des Abts einmischt, berechtigt den Abt, falls der Bischof sich nach dreimaligem angemessenem Ersuchen weigert, ihn zu benedizieren, die Weihe der eigenen Novizen vorzunehmen und sein Amt zu führen, bis der Bischof einlenkt, setzt fest, daß der Diözesanbischof über sie oder ihre Leute keine Strafen entgegen der Freiheit des Ordens verhängen darf und erklärt diesbezügliche gegen sie gerichtete bischöfliche Sentenzen für ungültig, bestätigt die von seinen Vorgängern gewährten Freiheiten und Immunitäten sowie die Exemtionen von weltlichen Forderungen, die ihnen von Königen und anderen Großen gewährt worden sind.

Originaldatierung:
Dat. Verone pm. Alberti SRE. presb. card. et cancellarii 5 non. maii ind. 4 inc. 1186 pont. a. 1.
Incipit:
Religiosam vitam eligentibus apostolicum convenit

Überlieferung/Literatur

Kopie 12. Jh., Paris, Bibl. nat., Ms. lat. 18369 p. 44 (ohne Unterschriften) (Cart. von Mortemer, Stein, Bibliographie Nr. 2612).

Druck: Ramackers, PUU Frankreich 2, S. 362-364 Nr. 272 (Teildruck unter Verweis auf die VU).

Reg.: JL 15598.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Ramackers, PUU Frankreich 2, S. 25. – VU ist das nicht genannte Privileg Alexanders III. von 1163 April 12 (JL 10848, Ramackers 2 S. 210-211 Nr. 116 [Teildruck]).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 138, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c4be469d-7a25-44f4-a8b9-eae950c2e98c
(Abgerufen am 29.03.2024).