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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. erinnert Bischof Jocelin von Glasgow, Abt (Ernald) von Melrose (D. St Andrews), Abt (Hugo) von Newbattle (D. St Andrews) und Abt (Archibald) von Dunfermline (D. St Andrews) (Jocelino Glascuensi episcopo et ... de Melros et de Neubotle et de Dunfermelin abbatibus) an den langanhaltenden und vor seinem Vorgänger Lucius (III.) am Apostolischen Stuhl ausgetragenen Streit zwischen Bischof Johannes von Dunkeld und Bischof Hugo von St Andrews (Johannem Dunkeldensem et Hugonem sancti Andree episcopos); da der Streit nicht beigelegt werden konnte und beide Bischöfe neulich bei ihm, dem Papst, erschienen seien und den Streit abermals vorgetragen hätten, habe er nach Beratungen mit den Kardinälen Bischof (Johannes) von Dunkeld (Dunkeldensi episcopo) erlaubt, die Auseinandersetzung um den Bischofssitz von St Andrews (super episcopatu sancti Andree) wieder aufzunehmen und Bischof (Hugo) von St Andrews (sancti Andree episcopo) die Heimreise gestattet, ihm aber gleichzeitig befohlen, sich zu einem festgesetzten Termin wieder vor dem Papst einzufinden; der Papst teilt ihnen mit, daß er den schottischen König (Wilhelm I.) (illustris Scottorum rex) ermahnt habe, die Verhandlungen gemäß den päpstlichen Mandaten fortschreiten zu lassen und Dekan A(iulf) von Lothian, Seneschall O(do), R(oger) von Fiddich (A. decanum Laodonie et O. senescallum et R. de Fedic) sowie weitere Verwandte und Freunde des Bischofs von Dunkeld in den königlichen Schutz zu nehmen; er beauftragt sie, alle Informationen über den Streitfall zu sammeln und unter ihrem Siegel an ihn zu senden, damit er in dieser Angelegenheit weiter fortfahren könne, und befiehlt, gegen Schädiger des Bischofs von Dunkeld, seiner Freunde, Besitzungen oder Einkünfte unter Ausschluß der Appellation mit kirchlichen Strafen vorzugehen und dafür zu sorgen, daß die Kosten dieses Streits ausschließlich aus den Einkünften der beiden Bischöfe bestritten und nicht anderen Kirchen oder Klerikern aufgebürdet werden; der Papst beauftragt sie weiterhin, den Bischof von St Andrews zum festgesetzten Termin nach Rom zu befehlen und ihn widrigenfalls von seinem Amt zu suspendieren; sollte er sich auch dann noch widerspenstig zeigen, soll er exkommuniziert und nicht absolviert werden, bis er sich vor dem Papst einfindet; er trägt ihnen schließlich auf, dem schottischen König (Wilhelm I.) zu versichern, daß der Bischof von Dunkeld seine Angelegenheit aufrichtig betreibe, die königliche Würde nicht schmälere und nichts unternehme, was den König gegen ihn aufbringen könne, und den König dazu zu bewegen, gegenteiligen Behauptungen der Gegner des Bischofs keinen Glauben zu schenken.

Originaldatierung:
Dat. Verone 2 kal. aug.
Incipit:
Cum ex iniuncto nobis a

Überlieferung/Literatur

Inseriert in Roger von Howden, Chronik, ed. Stubbs 2 S. 312-314.

Reg.: JL 15655 (J 9836); Somerville, Scotia Pontificia S. 129-130 Nr. 142.

Kommentar

Das Ausstellungsjahr 1186 ergibt sich aus dem Bericht Rogers von Howden, wonach das Schreiben 1186 erging. Zum hier erwähnten Schreiben Urbans III. an den schottischen König vgl. Reg. 231 vom gleichen Tag. Vgl. hierzu auch den Bericht bei Roger von Howden, Chronik, ed. Stubbs 2 S. 314 (engl. Übersetzung bei Anderson, Scottish Annals S. 293) über die Ausführung dieses Mandats und die Exkommunikation des Bischofs Hugo. Vgl. auch die Urkk. Lucius' III. von 1182 und von (1182 Oktober 1-1183 Juni 16) (Böhmer-Baaken-Schmidt, Papstregesten Lucius' III. 1 , Nr. 439, Nr. 750, Nr. 751 und Nr. 752). Noch Clemens III. mußte sich mit dieser Auseinandersetzung beschäftigen, vgl. dessen Mandat von 1188 Januar 16 (JL 16121, Somerville, Scotia Pontificia S. 138-139 Nr. 152, Roger von Howden, Chronik, ed. Stubbs 2 S. 347-348).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 230, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bc9ab946-9cd1-4006-b7df-adc465f5c3d5
(Abgerufen am 29.03.2024).