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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. schreibt dem Bischof von Apt und Dompropst W. von Sisteron, zugleich päpstlicher Subdiakon (Aptensi episcopo et ... W. preposito Sistaricensi, subdiacono nostro), aufgrund der wiederholt an ihn gelangten Klagen des Dompropsts (Peter) und der Domkanoniker von Maguelone (prepositi et canonicorum ipsius ecclesie) gegen Bischof (Johannes) von Maguelone (Magalonensem episcopum), wonach der Dompropst sich zusammen mit einigen seiner Brüder lange Zeit am Apostolischen Stuhl aufgehalten hätten, wohin der Papst den Bischof zitiert hatte, der jedoch wegen gewisser Schwierigkeiten nicht anreisen konnte, so daß der Papst den Streit nicht habe beilegen können; der Propst und seine Brüder hätten vorgebracht, daß der Bischof trotz ihrer Appellation an den Apostolischen Stuhl Exkommunikationen vorgenommen habe, gegen einige ihrer Kanoniker gewaltsam vorgegangen sei, von ihnen Bürgschaften gefordert und durch seine Laien-Vikare (vicarios laycos) entgegen der vom Apostolischen Stuhl gewährten Indulgenzen erpresst habe; ohne Zustimmung seines Kapitels habe er deren Kirchen mit dem Interdikt belegt und ihnen Zehnte sowie andere kirchliche und weltliche Einkünfte entzogen; der Papst befiehlt deshalb, die Klagen zu untersuchen, die Kanoniker, die wegen des Streits geflohen seien, nach Maguelone zurückzuführen und diejenigen, die vom Bischof exkommuniziert worden seien, nach Leistung eines Sicherheitseides, dem zufolge sie den Befehlen der Delegaten zu folgen versprechen, zu absolvieren; dem Bischof sollen sie schärfstens untersagen, gegen die Brüder mit Exkommunikation und Interdikt vorzugehen oder sie anderweitig zu beschweren, solange der Streit anhängig ist; weiterhin sollen sie die Brüder anhören, die Zeugenaussagen und Allegationen beider Parteien entgegennehmen und ihnen einen peremptorischen Termin zur Entgegennahme des Urteils setzen, zu dem auch der Bischof in eigener Person zu erscheinen habe; sollte dieser unentschuldigt fernbleiben, so soll er unter Ausschluß der Appellation gemäß der Klage verurteilt werden; Maßnahmen, die nach dem Aufbruch des Propsts und der Brüder an den Apostolischen Stuhl zu deren Nachteil vorgenommen worden sind, sind rückgängig zu machen ungeachtet der an Erzbischof (Bernhard) von Narbonne und Bischof (Wilhelm) von Nîmes (Narbonensem archiepiscopum et Nemausensem episcopum) gerichteten (päpstlichen) Kommission, die der Papst revoziert hat; da die Boten des Bischofs gegen den Propst bereits einiges vor dem Papst vorgebracht haben, das nicht übergangen werden dürfe, befiehlt der Papst, diese Punkte sorgfältig zu untersuchen, ebenso wie eventuelle weitere Klagen des Propsts und der Kanoniker; die Zeugnisse und Allegationen beider Seiten sollen sie unter ihrem Siegel an den Papst übersenden und den Parteien einen Termin zur Entgegennahme des päpstlichen Urteils festsetzen; schließlich sollen sie die Zeugen ermahnen, wahrheitsgemäß auszusagen.

Originaldatierung:
Dat. Verone 6 id. feb.
Incipit:
Quanto ecclesie et ecclesiastici viri

Überlieferung/Literatur

Kopie 14. Jh., Montpellier, Arch. dép. Hérault, G 1137 fol. 11'-12' (Transcripta privilegiorum, Stein, Bibliographie Nr. 2301).

Drucke: Germain, Maguelonne S. 185-186 Nr. 17 (S. 537-538) (zu [1186-1187] Februar 8); Rouquette/Villemagne, Bullaire de Maguelonne 1 S. 164-167 Nr. 103 (zu [1186-1187] Februar 8).

Reg.: JL 15788 (zu [1186-1187] Februar 8).

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Wiederhold, PUU Frankreich 7, S. 6 = Acta Rom. pont. 8 S. 716. – Die Urkk., die im Streit zwischen dem Bischof von Maguelone und seinen Domkanonikern ausgestellt wurden, lassen sich nur mit Schwierigkeiten chronologisch einordnen. Am plausibelsten erscheint folgender Ablauf: vor 1187 Februar 8 erging ein Delegationsmandat (Dep., Reg. 528), das in Reg. 529 (Dep.) widerrufen wurde. Mit Reg. 530 (Dep.) wurde der Bischof an die Kurie geladen, wo er aber nicht erschien, worauf 1187 Februar 8 mit Reg. 531 ein erneutes Delegationsmandat erging. Die weiteren Ereignisse sind nicht zu erkennen, müssen sich aber auffällig schnell abgespielt haben, denn bereits in Reg. 635 von 1187 März 17 bestätigte Urban die Vereinbarung, die durch Vermittlung des damaligen apostolischen Legaten, des Kardinalbischofs Heinrich von Albano, 1181 August 20 zustandegekommen war. Beinahe gleichzeitig ergingen zudem gleich vier Urkk. zugunsten des Dompropsts, die dieser zur Wiederaufrichtung der Disziplin seiner Kanoniker impetriert hatte (Reg. 634, Reg. 639, Reg. 640 und Reg. 649, denen sich im Juli noch Reg. 898 anschließt). Auffällig ist, daß in Urbans Bestätigung der Übereinkunft von 1181 die vorangegangenen Ereignisse nicht mehr erwähnt wurden, wie auch das Privileg von 1187 März 4 (Reg. 593) in scheinbarer Eintracht an den Bischof und den Propst von Maguelone gerichtet ist, ohne deren Streitigkeiten zu erwähnen. Eine abschließende Bestätigung der durch die Delegaten vermittelten Vereinbarungen erfolgte durch Clemens III. mit seiner an den Dompropst und das Kaptel gerichteten Urk. von 1188 Mai 27 (JL – , Wiederhold 7 S. 187 = Acta Rom. pont. 8 S. 897, Rouquette/Villemagne, Bullaire de Maguelonne 1 S. 198 Nr. 123). – Der eigentliche Streitgegenstand wird in Urbans Mandat nirgends genau benannt, so daß etwa bei Rouquette/Villemagne der Streit zwischen Bischof Johannes und den Domkanonikern, den Urban III. 1186 Dezember 18 an den Bischof von Nîmes und den Abt von St-Gilles (D. Nîmes) übertrug (Reg. 380), hiermit gleichgesetzt wurde. Dies scheint aber ausgeschlossen, da Reg. 380 ganz offensichtlich einen anderen Streit zwischen den Parteien betrifft.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 531, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b3eb7e01-b7d0-402e-a172-7ced344df69b
(Abgerufen am 23.04.2024).