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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. befiehlt den Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Prioren, Archidiakonen, Dekanen, Priestern und anderen kirchlichen Prälaten (archiepiscopis et episcopis et ... abbatibus, prioribus, archidiaconis, decanis, presbiteris et aliis ecclesiarum prelatis), gegen jene vorzugehen, die trotz des dem Abt und den Mönchen von Heiligenkreuz (abbati et monachis sante Crucis) (D. Passau) und allen anderen Zisterziensern (aliis omnibus Cistersiensis ordinis) von seinen Vorgängern und ihm gewährten Privilegs der Zehntbefreiung des Eigenbetriebs von ihnen Zehnte fordern, indem sie unter falscher Auslegung behaupten, unter de laboribus sei de novalibus zu verstehen, obgleich die bekanntermaßen rechtmäßige Interpretation sich auf das mit eigener Hand bewirtschaftete kultivierte Land wie auf das der Kultur erst zugeführte Land beziehe, denn wenn er de novalibus gemeint hätte, würde er dies statt de laboribus geschrieben haben; der Papst befiehlt, im Falle des Zuwiderhandelns unter Ausschluß der Appellation Laien mit der Exkommunikation, Geistliche mit der Suspension zu bestrafen und diese Strafen bis zur Wiedergutmachung unverbrüchlich einzuhalten; bei Gewaltanwendung soll die feierliche Exkommunikation verkündet werden, bis die Täter sich mit Briefen ihres Diözesanbischofs dem Papst präsentieren.

Originaldatierung:
Dat. Verone 6 kal. apr.
Incipit:
Quia plerumque veritatis integritas per

Überlieferung/Literatur

Orig., Heiligenkreuz, Stiftsarchiv, Rubrik 56, Fascicel 3, Nr. 1; Kopie 15. Jh., Wien, Österreichische Nationalbibl., Cod. 5077 fol. 117' (gekürzt) (Cod. miscellan.).

Drucke: Pez, Thesaurus 6,2 S. 42-43 Nr. 60 (mit Angabe des Inkarnationsjahrs 1187 und des zweiten Pontifikatsjahrs); Weis, Urkunden Heiligenkreuz 1 S. 18-19 Nr. 14.

Reg.: JL 15961 (J 9954); GP I S. 256 Nr. 12.

Kommentar

Eine Kopie des 15. Jh. (Heiligenkreuz, Stiftsarchiv, Rubrik 13, Fascicel 4, Nr. 2 nach einem Transsumpt von 1348 April 23) konnte von Brackmann für das Reg. in der GP nicht gefunden werden und ist laut freundlicher Auskunft von P. Alberich Strommer vom Stiftsarchiv auch inzwischen nicht mehr aufgetaucht. – Das Stück wurde von Weis, bei JL und in der GP, denen hier gefolgt wird, wegen des Privilegs von 1187 April 3 für Heiligenkreuz (Reg. 680) ebenfalls zu 1187 gestellt. Die kanzleiwidrigen Jahresangaben bei Pez sind sicherlich Zutaten des Hg.

 

Verbesserungen und Zusätze (2014):

Die Urkk. sind im Internet als Abbildung und als Text nach dem Druck von Weis verfügbar (http://monasterium.net).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 669, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b1586137-ed18-4b00-936a-4d8ba96690f3
(Abgerufen am 16.04.2024).