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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. gewährt den Äbten und den Brüdern des Zisterzienserordens (abbatibus et universis fratribus ordinis Cisterciensis) auf deren Bitten das Recht, falls der zuständige Erzbischof oder Bischof sich nach angemessenem Ersuchen weigert, die Äbte zu benedizieren, die Weihe der eigenen Novizen vorzunehmen, ihre Ämter zu führen und von einem anderen Bischof das zu erlangen, was vom zuständigen verweigert wird; der Papst setzt fest, daß bei Weihen die hergebrachten Formen beachtet werden, wonach die Äbte unter Vorbehalt der Ordensregel geloben und zu keinem Gelübde gezwungen werden dürfen, das den Statuten des Ordens widerspricht, bestimmt, daß sie bei bischöflicher Vakanz die bischöflichen Funktionen von anderen Bischöfen erhalten können, ohne daß dadurch ein Präjudiz geschaffen würde, setzt fest, daß Rechtsstreitigkeiten nur vor kirchlichen Gerichten ausgetragen werden dürfen, verbietet, sie zur Teilnahme an Synoden oder Gerichten zu zwingen oder ihre Klöster zu Ordinationen, Chrismazubereitung, Gerichtsverfahren oder anderen öffentlichen Versammlungen gegen ihren Willen zu betreten, gestattet das Zeugnisrecht der Brüder in Zivil- und Kriminalfällen, verbietet, daß ihre Leute oder Händler mit dem Interdikt oder der Exkommunikation belegt werden wegen ihrer Arbeit an Feiertagen oder daß über ihre Wohltäter wegen deren Leistungen das Interdikt oder Anathem verhängt wird, gestattet, jeden ihrer familia, der wegen der Nichtleistung von Zehnten oder anderem, was dem Orden vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, exkommuniziert oder interdiziert wurde, im Angesicht des Todes zu absolvieren und ihm die Sakramente zu spenden sowie die Sepultur zu gewähren.

Originaldatierung:
Dat. Verone 15 kal. feb.
Incipit:
Cum ordo vester per infusionem

Überlieferung/Literatur

Orig., Madrid, Arch. hist. nac., Clero Secular y Regular, Carpeta 2040 doc. 17; Kopie 13. Jh., Madrid, Arch. hist. nac., Montesa, Documentos pontificios, legajo 1 Nr. 4; Kopie 13./14. Jh., Madrid, Arch. hist. nac., Fonds Poblet, Becerro mayor del monasterio de Poblet fol. 7'; Kopie 14. Jh., Madrid, Arch. hist. nac., Clero Secular y Regular, Carpeta 2040 doc. 18 (Kopie von 1322); Kopie 14. Jh., Madrid, Arch. hist. nac., Códices y Cartularios 1192 B fol. 30' (Cart. del monasterio de Santas Creus).

Reg.: – .

Kommentar

Zur Überlieferung dieser ungedruckten Urk. vgl. Hiestand, PUU Templer und Johanniter, S. 131. Die von Kehr, PUU Spanien, 1 S. 212f. und S. 216 mit dem Datum (1186-1187) Januar 18, aber mit Verweis auf Reg. 472 von (1186-1187) Januar 15 verzeichneten Überlieferungen in Madrid basieren sämtlich auf dieser Ausfertigung, was von Hiestand übersehen wurde.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 479, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/af807a7d-4537-475b-a840-a2c85c3367ca
(Abgerufen am 19.04.2024).