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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. befiehlt Erzbischof Balduin (von Canterbury) (Baldwino archiepiscopo) aufgrund der Klage des Konvents (von Christ Church in Canterbury) (conventus commisse tibi ecclesie) strengstens, zum Gehorsam gegen ihn zurückzukehren, alle Maßnahmen, die er seit der Appellation des Konvents vorgenommen hat, zu revozieren, die Kapelle (in Hackington), die er zum Schaden des Klosters errichtet hat, auf seine Kosten niederzureißen, die Einsetzung der Kanoniker dort zurückzunehmen, den Platz selbst zu maledizieren, jene, die dort noch nach dem päpstlichen Verbot Gottesdienst halten, von ihren Ämtern und Benefizien zu suspendieren, bis sie sich dem Papst präsentieren, die Amtsinhaber des Konvents, die der Erzbischof von ihren Ämtern entfernt und der Papst restituiert hat, seinerseits zu restituieren, die von ihm, dem Erzbischof, Exkommunizierten zu absolvieren, und überhaupt alles, was er seit der Appellation gegen die Besitzungen des Konvents unternommen hat, rückgängig zu machen, die Invasoren der Besitzungen zu exkommunizieren, bis sie Genugtuung leisten, die Exkommunikationen und Interdikte, die er gegen einige der Brüder ausgesprochen und verhängt hat, öffentlich zurückzunehmen und nichts gegen das Kloster zu unternehmen, solange der Streit noch anhängig ist; sollte er diesem Befehl nicht innerhalb von 30 Tagen nachkommen, soll dies alles von anderen ausgeführt werden, und der Papst wird seine Suffragene von ihrer Obödienz und Reverenz dem Erzbischof gegenüber entbinden.

Originaldatierung:
Dat. Ferrarie 5 non. oct.
Incipit:
Si usque modo tue fraternitati

Überlieferung/Literatur

Kopie 13. Jh., London, Lambeth Palace Lib., MS 415 fol. 25'-26 (mit 3 non. oct.); inseriert in Stubbs, Chronica, 1 S. 60-61 (mit Baldwino Cantuariensi archiepiscopo, apostolice sedis legato als Adresse) und S. 383-385 (ohne Datum und mit Baldwino archiepiscopo als Adresse).

Druck: Stubbs, Epistolae Cantuarienses, S. 100-102 Nr. 128.

Reg.: JL 16005 (J 9976).

Kommentar

Zur Überlieferung dieses Mandats als Dekretale vgl. Singer, Beiträge S. 156-157 (erster Teil) und S. 308-309 (zweiter dispositiver Teil, ohne Datum). Erwähnt wird diese Urk. auch bei William Thorne, Chronica S. Augustini Cantuariae, ed. Twysden Sp. 1839. Vgl. hierzu das Mandat an die Bischöfe Reginald FitzJocelin von Bath und Seffrid von Chichester sowie an die Äbte Odo von Battle (D. Chichester) und Guerric von Faversham (Erzd. Canterbury) vom gleichen Tag (Reg. 981), auf das hier angespielt wird. NU ist die Urk. Clemens' III. von 1188 Januar 26 (JL 16142, Stubbs, Epistolae Cantuarienses, S. 174-175 Nr. 193). Zur Sache vgl. Stubbs, Epistolae Cantuarienses, S. LVI, Southern, Monks S. 19-29 und das Schreiben Innocenz' III. von 1198 April 24 (Potthast 104, (Register Innocenz' III. 1 S. 167-169 Nr. 111, Cheney/Cheney, Letters Innocent III S. 2 Nr. 8). Als Dekretale ist dieses Mandat in der Sammlung Walther Holtzmanns als WH 918 (KI 1030) verzeichnet.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 980, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/acba6b61-8205-4180-8d29-45fbb9ba2db5
(Abgerufen am 20.04.2024).