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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. schreibt Bischof Wilhelm von Poitiers (Willelmo Pictavensi episcopo) und setzt fest, daß die in den Kirchen seiner Diözese eingesetzten ständigen Vikare beim Tode der eigentlichen Inhaber der betreffenden Kirchen nicht aus diesen entfernt werden dürfen und durch die Benefizien dieser Kirchen angemessen unterhalten werden müssen, erlaubt, in seiner Diözese nach Notwendigkeit Kirchen zu errichten und für diese geeignete Kleriker zu ordinieren unter Beachtung der Rechte der Kirchen, in deren Pfarreien diese Kirchen liegen, und der benachbarten Kirchen, befiehlt, die seiner Jurisdiktion unterworfenen Äbte, die entgegen den Statuten des (3.) Laterankonzils ihren Kirchen neue Abgaben auferlegen oder bestehende erhöhen, daran unter Ausschluß der Appellation zu hindern, erlaubt, in seiner Diözese Hospitäler zu errichten mit Zustimmung der davon betroffenen Kirchen, die dadurch keinen Schaden erleiden sollen, gewährt für die zu seiner Jurisdiktion gehörenden Klöster Ste-Croix (in Poitiers), Ste-Trinité (in Poitiers), (Notre-Dame) in Luçon (D. Poitiers) und (Ste-Croix) in Angle (D. Poitiers) (sancte Crucis, sancte Trinitatis, Lucionensis et de Anglis monasteriis) das Korrektionsrecht zusammen mit drei oder zwei Äbten unter Ausschluß der Appellation und gestattet, bei einer mehr als zweijährigen Vakanz der Präpositur das Amt mit Einverständnis des Domkapitels einer geeigneten Person zuzuweisen.

Originaldatierung:
Dat. Verone 11 kal. ian.
Incipit:
Cum inhonestum sit et canonice

Überlieferung/Literatur

Orig., Poitiers, Arch. dép. Vienne, Évêché de Poitiers G 1 (Carton 1, dossier 3, Nr. 1).

Druck: Wiederhold, PUU Frankreich 6, S. 95-96 Nr. 57 = Acta Rom. pont. 8 S. 693-694.

Reg.: – .

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Wiederhold, PUU Frankreich 6, S. 14 = Acta Rom. pont. 8 S. 612. – Vgl. hierzu auch die Urk. Lucius' III. von 1185 März 13 (Böhmer-Baaken-Schmidt, Papstregesten Lucius' III. 2, Nr. 1529.), in der bereits einige der hier aufgeführten Rechte gewährt wurden. Zu den angeführten Bestimmungen vgl. can. 7 des 3. Laterankonzils (Tanner, Decrees 1 S. 214f.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 390, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a9716b9b-29aa-42b2-bdd8-a874b7294c28
(Abgerufen am 19.04.2024).