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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. gewährt den Äbten und den Brüdern des Zisterzienserordens (abbatibus et universis fratribus ordinis Cisterciensis) auf deren Bitten das Recht, daß, falls der zuständige Erzbischof oder Bischof sich nach angemessenem Ersuchen weigert, die Äbte zu benedizieren, diese die Benediktion der eigenen Novizen vornehmen, ihre Ämter führen und von einem anderen Bischof erlangen dürfen, was vom zuständigen verweigert wird, setzt fest, daß bei Weihen die hergebrachten Formen beachtet werden, wonach die Äbte unter Vorbehalt der Ordensregel geloben und zu keinem Gelübde gezwungen werden dürfen, das den Statuten des Ordens widerspricht, bestimmt, daß sie bei bischöflicher Vakanz die bischöflichen Funktionen von anderen Bischöfen erhalten können, ohne daß dadurch ein Präjudiz geschaffen würde, setzt fest, daß Rechtsstreitigkeiten nur vor kirchlichen Gerichten ausgetragen werden sollen, verbietet, sie zur Teilnahme an Synoden oder Gerichten zu zwingen oder ihre Klöster zu Ordinationen, Chrismazubereitung, Gerichtsverfahren oder anderen öffentlichen Versammlungen gegen ihren Willen zu betreten, gewährt das Zeugnisrecht der Brüder in Zivil- und Kriminalfällen, verbietet, daß Leute oder Händler des Klosters mit dem Interdikt oder der Exkommunikation belegt werden wegen ihrer Hilfe für das Kloster an Feiertagen oder daß über Wohltäter des Klosters wegen ihrer Leistungen für das Kloster Interdikt oder Anathem verhängt wird, gestattet, jeden ihrer familia, der wegen der Nichtleistung von Zehnten oder anderem, was dem Orden vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, exkommuniziert oder interdiziert wurde, im Angesicht des Todes zu absolvieren, ihm die Sakramente zu spenden sowie die Sepultur zu gewähren.

Originaldatierung:
Dat. Verone 2 non. maii.
Incipit:
Cum ordo vester per infusionem

Überlieferung/Literatur

Überl.: Orig., Rouen, Arch. dép. Seine-Maritime, 18 HP 1.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. auch RAMACKERS, PUU Frankreich 2 S. 14. – Vgl. hierzu auch Reg. 1569 und Reg. 1621.

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1618, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1185-05-06_3_0_4_4_2_452_1618
(Abgerufen am 29.03.2024).