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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. befiehlt den Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Prioren und allen kirchlichen Prälaten (archiepiscopis, episcopis et abbatibus, prioribus et universis ecclesiarum prelatis), das von seinen Vorgängern und ihm verliehene Recht der Johanniter (fratribus Ierosolimitani) zu beachten, wonach diese einmal im Jahr in ihren Kirchen Spenden sammeln und dabei nicht behindert werden dürfen, verbietet, sie mit der Exkommunikation oder dem Interdikt zu belegen, befiehlt, ihre Parochiane davon abzuhalten, sie oder ihre Leute zu belästigen oder ihre Rechte zu beeinträchtigen, untersagt, entgegen den Bestimmungen des (3.) Laterankonzils Forderungen für die Sepultur zu erheben oder Zehnte von ihnen zu verlangen, befiehlt, ihre Oratorien und Friedhöfe anstandslos zu weihen und gegen aus dem Orden Ausgetretene oder gegen Schädiger der Johanniter mit kirchlichen Strafen vorzugehen, und erläßt den Wohltätern der Johanniter den siebten Teil der Sündenstrafen.

Originaldatierung:
Dat. Verone 2 kal. maii.
Incipit:
Cum fratribus Ierosolimitani hospitalis a

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 15./16. Jh., Paris, Bibl. nat., Ms. lat. 13824 fol. 31-31'.

Kommentar

Das Datum lautet Verone 2 kal. maii, die Angabe 12 kal. im Druck bei Delaville scheint ein Druckfehler zu sein, zumal das Kopfregest auch das zutreffende Datum aufweist. – Irrig nennt HIESTAND, PUU Templer und Johanniter 2 S. 43 im Archivbericht bei der Überlieferung statt dieses Stücks Reg. 971 von 1184 Februar 29.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1607, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1185-04-30_1_0_4_4_2_441_1607
(Abgerufen am 29.03.2024).