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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. bestätigt Abt (Osbert) und den Kanonikern von Eu (abbati et canonichis (sic) Augensibus) (Erzd. Rouen) auf deren Bitten den Wald, den Graf Heinr(ich von Eu) (Henr. comes) ihnen geschenkt hat, gewährt das Präsentationsrecht, verbietet den Archidiakonen, von den Kirchen des Stifts, die in deren Archidiakonaten liegen, entgegen den Statuten des (3.) Laterankonzils Prokurationen von den Altären oder sonstige jährliche Abgaben zu fordern und deswegen über sie das Interdikt zu verhängen sowie die Kleriker zu exkommunizieren oder zu suspendieren; falls sie es dennoch tun, soll der Diözesanbischof sie zur Genugtuung an den Apostolischen Stuhl schicken; untersagt den Bau neuer Kirchen in ihren Pfarreien ohne ihre und des Diözesanbischofs Zustimmung, wenn er nicht mit päpstlicher Genehmigung erfolgt.

Originaldatierung:
Dat. Verone 16 kal. maii.
Incipit:
Iustis petentium desideriis dignum est

Überlieferung/Literatur

Überl.: Orig., Rouen, Arch. dép. Seine-Maritime, 6 H 4.

JL 15406.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. auch RAMACKERS, PUU Frankreich 2 S. 11. – Zum Stift Notre-Dame vgl. ERSLEV/CHRISTENSEN/HUDE, Rep S. 52 und zu den Grafen von Eu LexMA 4 Sp. 64ff. – Zur genannten Bestimmung can. 4 des 3. Laterankonzils vgl. TANNER, Decrees 1 S. 213f. Zu den Prokurationen (ohne Visitation) vgl. SCHREIBER, Kurie 2 S. 167 Anm. 2 (auf S. 168), zum Begriff altare und den verschiedenen Formen des Besitzes vgl. KERFF, Altarbesitz S. 34ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1585, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1185-04-16_2_0_4_4_2_419_1585
(Abgerufen am 29.03.2024).