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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. schreibt Erzbischof Johannes, Dekan O(liver) und dem ganzen Kapitel von Lyon (Johanni archiepiscopo et ... O. decano et universo capitulo ecclesie Lugdunensis) wegen ihrer Beschwerde über einige Brüder, die Güter innehätten, die sie zu Leistungen für das Refektorium verpflichteten, denen sie aber nicht nachkämen, weshalb nach alter Gewohnheit an diesem Tage kein Gottesdienst gehalten werde; verbietet, diese Gewohnheit weiter zu befolgen, und verfügt, daß der Dekan und der Kämmerer mit geliehenem Geld diese Leistung auszugleichen haben; setzt gemäß ihren Statuten einen Quarter Roggen (cartalli sigilinis) als Strafe für den Säumigen fest und bestimmt, daß ihm, falls nach Ablauf von 6 Monaten weder das geliehene Geld samt den Zinsen noch die Strafe bezahlt seien, alle Rechte an jenen Gütern entzogen werden, wobei er auch vom Zugriff auf Neuerwerbungen des Kapitels ausgeschlossen bleiben soll; erklärt, daß diese Bestimmung nicht für jene, denen sie auferlegt ist, durch einen Rechtsspruch des Kapitels geändert werden kann; erlaubt dem Erzbischof, nach Ablauf der sechsmonatigen Frist mit Zustimmung des Kapitels diese Güter einer geeigneten Person nur dann zu übergeben, wenn diese zuvor eidlich verspricht, die darauf lastenden Leistungen ohne Schmälerung pünktlich zu erbringen.

Originaldatierung:
Dat. Verone id. apr.
Incipit:
Ex conquestione vestra nobis innotuit

Überlieferung/Literatur

Überl.: Orig., Lyon, Arch. dép. Rhône, Fonds du chapitre primatial de St-Jean, 10 G 416 Armoire Aaron vol. 1 Nr. 2.

MARTIN, Conciles Lyon S. 176 Nr. 665.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. auch WIEDERHOLD, PUU Frankreich 3 S. 3 = Acta Rom. pont. 7 S. 247. – Dekan Oliver hinterließ Geld für die Versorgung des Refektoriums zur Feier seines Anniversars, vgl. Gallia christiana 4 Sp. 202. Zur Sache vgl. GALLAND, Deux archevêchés S. 100. – Nach freundlicher Auskunft von Michel RUBELLIN, Lyon, reicht ein Quarter Saatgut vorbehaltlich aller Unsicherheitsfaktoren bei solchen Umrechnungen, um eine Anbaufläche von ungefähr 26 ar einzusäen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1580, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1185-04-13_1_0_4_4_2_414_1580
(Abgerufen am 19.04.2024).