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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. ermahnt die Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte und alle kirchliche Prälaten (archiepiscopis, episcopis, abbatibus et universis ecclesiarum prelatis), die Johanniter (Hierosolimitanum Xenodochium), die der Papst wegen ihrer Verdienste in den päpstlichen Schutz genommen hat, zu unterstützen und ihre Gläubigen, denen der siebte Teil ihrer Strafen erlassen wird, zu Spenden für diese zu bewegen, gestattet die Sepultur bei den Johannitern für diejenigen, deren Kirchen mit dem Interdikt belegt sind, sofern die Betreffenden nicht namentlich exkommuniziert sind, nimmt die Abgaben- und Spendensammler der Johanniter in den päpstlichen Schutz und gestattet diesen, in interdizierten Orten unter Ausschluß der Exkommunizierten einmal im Jahr Gottesdienst zu feiern, befiehlt, dies durch eigene Schreiben ihren Parochianen kundzutun, und setzt weiterhin fest, daß Kleriker, die aus eigenem Willen mit Erlaubnis ihrer Oberen den Johannitern ein oder zwei Jahre lang zu dienen beschließen, daran nicht gehindert werden sollen und ihre kirchlichen Einkünfte nicht verlieren dürfen.

Originaldatierung:
Dat. Verone 10 kal. feb.
Incipit:
Quam amabilis Deo et quam

Überlieferung/Literatur

Überl.: Orig., München, Bayerisches HStArch., Ritterorden 2.

PFLUGK-HARTTUNG, Acta 2 S. 391-392 Nr. 445; DELAVILLE LE ROULX, Cart. 1 S. 476 Nr. 740 (nur Datum unter Verweis auf die Urk. Innocenz' II. von [1139-1143] Mai 7, JL – , Delaville S. 107-108 Nr. 130, Auszug in deutscher Übersetzung: WIENAND, Johanniter-Orden S. 602 Nr. 6).

JL 15357; PFLUGK-HARTTUNG, Beiträge S. 112-113 Nr. 235.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. auch HIESTAND, PUU Templer und Johanniter 2 S. 59 und zum Urkundenformular S. 159-162.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1444, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1185-01-23_8_0_4_4_2_278_1444
(Abgerufen am 16.04.2024).