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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. gewährt Propst Arnold und den Brüdern von Notre-Dame in Watten (Arnoldo preposito et fratribus sancte Marie de Watenes) (D. Thérouanne) auf deren Bitten das Recht, daß kein Priester oder Weltkleriker in ihren Kirchen gegen ihren Willen Gottesdienst feiern darf, und erlaubt, diesen gegebenenfalls zu entfernen, verbietet, daß jemand ohne offensichtlichen und vernünftigen Grund ihre Brüder aus ihren Kirchen vertreibt oder jene, die wegen offenkundiger Fehlhandlungen ausgestoßen worden sind, ohne ihre Erlaubnis in ihre Kirche zurückführt oder sie zu deren Wiederaufnahme zwingt, und setzt fest, daß vom Propst exkommunizierte Brüder von niemandem absolviert werden dürfen, ohne vorher Genugtuung geleistet zu haben.

Originaldatierung:
Dat. Verone non. dec.
Incipit:
Ad hoc in eminentia sedis

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 15. Jh., St-Omer, Bibl. mun., Ms. 852 fol. 198'-199 Nr. 298 (Cart. de l'abbaye de Watten, STEIN Nr. 4142).

Nouv. WAUTERS 4973 Nr. 6030.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. auch RAMACKERS, PUU Frankreich 3 S. 27. – Vgl. hierzu auch Reg. 1301 vom gleichen Tag.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1300, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1184-12-05_5_0_4_4_2_134_1300
(Abgerufen am 16.04.2024).