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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. schreibt dem Abt von Cîteaux (D. Chalon-sur-Saône) und allen seinen Mitäbten (abbati Cisterciensi et universis coabbatibus eius sub eodem ordine Domino servientibus), daß ihrem Orden, der sich immer in Demut den Bischöfen und, vorbehaltlich der ursprünglichen Satzungen, deren Lehrgewalt unterworfen habe, vom Apostolischen Stuhl das Recht gewährt worden sei, daß niemand über dessen Klöster oder Äbte kirchliche Sentenzen und über dessen Angehörige Exkommunikation, Suspension oder Interdikt verhängen dürfe; setzt jetzt, da sich die Übergriffe gegen diese Konstitutionen häufen, fest, daß es niemandem erlaubt sein soll, ihre Klöster und deren Brüder entgegen dem, was vom Ursprung des Ordens an beachtet worden ist, mit Exkommunikation, Suspensionen oder Interdikt zu belegen, und gewährt ihnen, diese nicht beachten zu müssen, wenn sie trotzdem verhängt werden; fügt hinzu, daß Erzbischöfe und Bischöfe sich bei der Entgegennahme der Gelübde mit den ursprünglichen Formen zufrieden geben sollen, wonach die Äbte unter Vorbehalt der Ordensregel geloben und zu keinem Gelübde gezwungen werden dürfen, das den Statuten des Ordens widerspricht.

Originaldatierung:
Dat. Verone 3 kal. dec.
Incipit:
Monastice sinceritas discipline quam in

Überlieferung/Literatur

Überl.: Orig., Auxerre, Arch. dép. Yonne, H 1402.

WIEDERHOLD, PUU Frankreich 5 S. 20 = Acta Rom. pont. 7 S. 438 Anm. 3.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. auch WIEDERHOLD, PUU Frankreich 5 S. 20 = Acta Rom. pont. 7 S. 438. Wer zu dieser Zeit Abt von Cîteaux war, ist ungeklärt, denn der ehemalige Abt Peter, damals schon Elekt von Arras, wurde 1184 in Verona von Lucius III. zum Bischof geweiht. SCHREIBER, Exemtionsgeschichte S. 86 Anm. 7 (S. 379 Anm. 38) spricht von einem unbekannten Tag im November, gibt hierfür aber keinen Beleg. Vgl. hierzu auch Reg. 1948 und Reg. 1952, die mit diesem Stück textidentisch sind. – Zur Bedeutung dieser Littera vgl. Schreiber S. 86ff. (S. 379ff.) sowie PFURTSCHELLER, Privilegierung S. 108ff., zu ihrer Beurteilung FALKENSTEIN, Papauté S. 215.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1283, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1184-11-29_5_0_4_4_2_117_1283
(Abgerufen am 29.03.2024).