Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

Sie sehen den Datensatz 93 von insgesamt 1279.

Lucius III. gewährt den Burgleuten von Châteauneuf in Tours (burgensibus castri novi Turonensis) das Recht, daß weder sie noch ihre Prokuratoren an einem unsicheren Ort außerhalb der Diözese Tours (extra Turonensem diocesim) vor Gericht gezogen werden können und kein Urteil gegen sie verkündet werden darf, wenn sie ihr Nichterscheinen zuvor mit der Unsicherheit des Ortes entschuldigt haben; erklärt ein Urteil, das dennoch ergeht, für ungültig, setzt fest, daß sie von der gegen sie ergangenen Sentenz der Kanoniker von St-Martin in Tours (canonici beati Martini Turonensis) auf seinen Befehl gelöst sind und es niemandem erlaubt sein soll, ein Urteil gegen sie zu verkünden, solange das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht oder einem apostolischen Delegaten läuft, außer wenn sie etwa in der Infamie verbleiben und sich von der Anklage der Verschwörung (coniuratio), derer St-Martin sie bezichtigt, nicht reinigen wollen, wobei alle am päpstlichen Stuhl unter Verschweigen dieses Stückes impetrierten Urkunden unbeachtet bleiben sollen.

Originaldatierung:
Dat. Verone 2 id. nov.
Incipit:
Ad hoc ex dispositione divina

Überlieferung/Literatur

Überl.: Orig., Tours, Arch. mun., AA 1 pièce d.

JL 15320 (zu [1184-1185] November 12).

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. auch RAMACKERS, PUU Frankreich 5 S. 60f. – Die Littera gehört ohne Zweifel ins Jahr 1184, denn gemäß dem Mandat Lucius' III. von 1184 Oktober 30 (Reg. 1242) wurden die burgenses 1184 Dezember 3 durch Abt Herveus von Marmoutier (Erzd. Tours) absolviert, vgl. RAMACKERS, Kassation S. 547 und Reg. 1242 von 1184 Oktober 30. – Zu Châteauneuf vgl. CARRÉ DE BUSSEROLLE, Dict. Indre-et-Loire 2 S. 161f., zur Anwendung der non obstantibus-Formel in diesem Streit MEDUNA, Studien S. 108f., zur doppelten Bedeutung von coniuratio HRG 1 Sp. 911f. Vgl. zum Verlauf des Streits VAUCELLE, St-Martin de Tours S. 283ff., FARMER, Communities S. 18 (Plan) und S. 261ff. sowie allgemein OEXLE, Kultur der Rebellion S. 132ff. Zusammenfassend zur topographischen und rechtlichen Entwicklung vgl. KAISER, Bischofsherrschaft S. 430ff.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1259, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1184-11-12_2_0_4_4_2_93_1259
(Abgerufen am 29.03.2024).