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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. nimmt Dekan Roger und die Kanoniker von Ste-Croix in Étampes (Rogerio decano et canonicis ecclesie sancte Crucis de Stampis) (Erzd. Sens) sowie deren Kirche, die König Philipp (II. August) von Frankreich unter Zustimmung Erzbischof Guidos von Sens (Philippus ... Francorum rex de assensu ... Guidonis Senonensis archiepiscopi) in der ehemaligen Synagoge nach der Vertreibung der Juden (in sinagoga de qua Iudeos eiecerat) zu Ehren des hl. Kreuzes errichtet hat, auf ihre Bitten mit allem genannten Besitz in den päpstlichen Schutz; setzt fest, daß die Kleriker der umliegenden Kirchen ihre Kirche nicht bedrängen und der Freiheiten berauben dürfen, die der Ort bei den Juden gehabt hat; gewährt ihnen eine Lehrerstelle für Musik und eine für die übrigen Disziplinen, befreit sie vom Zehnten für Neubrüche bei Eigenbau und für Tierfutter, erlaubt ihnen, über ihre Güter zu verfügen und deren Inhaber frei auszuwählen, setzt fest, daß das Vermögen ihrer ohne Testament verstorbenen Kanoniker den Kirchen, aus denen es stammt, wieder zufällt, untersagt, sie ohne zureichenden Grund zu exkommunizieren oder zu suspendieren, erlaubt Gottesdienst bei Interdikt, gewährt die freie Sepultur und verbietet, für Chrisma, Heiliges Öl, Konsekrationen und Benediktionen etwas von ihnen zu fordern.

Originaldatierung:
Dat. Verone pm. Hugonis SRE. notarii 8 ... nov. ind. 3 inc. 1184 pont. a. 4.
Incipit:
Loca divinis cultibus mancipata et
Unterschriften:
  • Lucius catholice ecclesie episcopus
  • Iohannes presb. card. s. Marci
  • Laborans presb. card. s. Marie Transtiberim tit. Calixti

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 18. Jh., Paris, Bibl. nat., Ms. lat. 17095 fol. 2-3' Nr. 2 (Actes du diocèse de Sens, unvollständige Kopie von 1749 August 19 aus dem Orig.).

JL 15108; Balladore Pallieri/Vismara, Acta pontificia iuris gentium S. 210 Nr. 235 bis (a) (beide zu 1184 Oktober-November).

Kommentar

Eine Umschrift und der Entwurf zu einer Edition von Johannes Ramackers befinden sich in den Archivmappen des Deutschen Historischen Instituts, Paris. Bei den Unterschriften sind nur zwei Kardinäle namentlich aufgeführt; darunter folgen noch 11 jeweils mit † Ego beginnende Zeilen, die der Kopist wohl für die übrigen Unterschriften vorgesehen hatte; in der Datierung ist zwischen 8 und nov. deutlich Platz gelassen, so daß hier sehr wahrscheinlich kal. zu ergänzen ist, wie Ramackers vorschlägt. Mit diesen Unterschriften (allerdings weist Reg. 1234 eine Unterschrift mehr auf) und diesem Datum würde die Urk. eine Parallele zum Privileg für Ste-Geneviève in Paris vom gleichen Tag darstellen, vgl. Reg. 1234. Bei seiner Abfassung dienten die beiden anderen Urkk. für Étampes (Reg. 1171 und Reg. 1177) als VUU, die daher 1184 ausgestellt worden sein müssen. Die genannte Urk. König Philipps II. ist dessen Diplom von 1183 November 1-1184 März 31 (DELABORDE, Philippe Auguste 1 S. 121-122 Nr. 99, engl. Übersetzung bei GRAYZEL, Jews S. 357 App. F); die Zustimmung des Erzbischofs wird darin nicht erwähnt. – Zu einer weiteren Nennung Dekan Rogers vgl. Reg. 2398. Zum Vermögen der intestatus verstorbenen Kleriker vgl. auch die Bestimmung des 3. Laterankonzils can. 15 (TANNER, Decrees 1 S. 219). Zur Judenverfolgung in Sens vgl. BOUVIER, Sens 2 S. 136f.

 

Verbesserungen und Zusätze (2018):

Zur Sache vgl. jetzt Champagne, Celestine III and the Jews S. 281.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1235, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1184-10-25_3_0_4_4_2_69_1235
(Abgerufen am 28.03.2024).