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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. nimmt Kantor Robert und die Kanoniker von Avallon (Roberto cantori et canonicis Avalonensis ecclesie) (D. Autun) auf deren Bitten wie Alexander (III.) in den päpstlichen Schutz, bestätigt den genannten Besitz sowie das Präsentationsrecht, gestattet Gottesdienst bei Interdikt, gewährt die freie Sepultur und bestätigt die Institution der Kanoniker durch das Kapitel sowie ihre seit mehr als 40 Jahren befolgten Gewohnheiten.

Originaldatierung:
Dat. Verone pm. Hugonis SRE. notarii 15 kal. sep. ind. 3 inc. 1184 pont. a. 4.
Incipit:
Effectum iustis postulationibus (sic) indulgere et
Unterschriften:
  • Lucius catholice ecclesie episcopus
  • Theodinus Portuensis et s. Rufine sedis ep.
  • Henricus Albanensis ep.
  • Theobaldus Hostiensis et Velletrensis ep.
  • Iohannes presb. card. s. Marci
  • Laborans presb. card. s. Marie Transtiberim tit. Calixti
  • Wilhelmus Remensis archiepiscopus card. s. Sabine
  • Hubertus presb. card. s. Laurentii in Damaso
  • Pandulfus presb. card. basilice XII apostolorum
  • Ardicio diac. card. s. Theodori
  • Gratianus diac. card. ss. Cosme et Damiani
  • Soffredus diac. card. s. Marie in via lata
  • Albinus diac. card. s. Marie nove

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 17. Jh., Auxerre, Arch. dép. Yonne, G 2011.

JL 15454 (zu 1185 August 18).

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. auch WIEDERHOLD, PUU Frankreich 5 S. 18 = Acta Rom. pont. 7 S. 436, der als Vorlage für den Druck bei Quantin, der das Orig. benutzt haben will, die Kopie in Auxerre nachweist. – Die genannte Urk. Alexanders III. ist verloren. Zum Kardinalat Wilhelms von Reims vgl. GANZER, Kardinalat S. 125ff. und FALKENSTEIN, Wilhelm von Champagne S. 197ff. sowie S. 210ff. zu seinem Legatenamt. – Die Unterschriften der Kopie sind mit dem Datum in der überlieferten Form nicht in Übereinstimmung zu bringen. Geht man mit JL davon aus, daß das Inkarnationsjahr zu 1185 emendiert werden muß, worauf Indiktion und Pontifikatsjahr deuten, dann werfen die Unterschriften zwei Probleme auf. Zum einen ist die Unterschrift des Reimser Erzbischofs und Kardinals von S. Sabina Wilhelm zu 1185 August 18 ausgeschlossen. Er unterschreibt nur im Zeitraum von 1184 August 29 (Reg. 1194) bis 1184 Dezember 11 (Reg. 1313). Zum anderen erscheint Kardinaldiakon Albinus von S. Maria Nova als solcher letztmals 1185 März 15 (Reg. 1532), um von März 19 (Reg. 1539) an als Kardinalpriester von S. Croce in Gerusalemme zu unterschreiben. Als weiteres gewichtiges Argument gegen die Einreihung zu 1185 spricht schließlich die Tatsache, daß Datar Hugo, abgesehen von einer Ausnahme (Reg. 1752 von 1185 September 3), letztmals 1184 Dezember 15 in Reg. 1324 erscheint. All dies legt die Einordnung zu 1184 nahe. Dem steht allerdings gegenüber, daß in diesem Fall das Eintreffen des Kardinals Wilhelm von S. Sabina an der Kurie, bislang durch seine Unterschrift in Reg. 1192 für September 7 belegt, um knapp drei Wochen auf August 18 vorzuziehen wäre, wobei dann auffällig wäre, daß er die nächsten fünf überlieferten Privilegien (Reg. 1185, Reg. 1187, Reg. 1188, Reg. 1190, Reg. 1191) nicht unterschreibt, um erst von September 7 (Reg. 1192) an mehr oder weniger regelmäßig zu unterschreiben. Erklärungsbedürftig wäre auch die Unterschrift des Kardinalpriesters Hubert von S. Lorenzo in Damaso, der nach bisherigem Kenntnisstand 1184 Juli 31 (Reg. 1173) letztmals unterschreibt und dann nach einer knapp zweimonatigen Pause erst wieder ab 1184 September 26 (Reg. 1204) in den Unterschriften zu erscheinen. Setzt man jedoch dieses Stück zu 1184, dann ist für Hubert erst eine zweieinhalbwöchige Pause zu konstatieren, die er aus unbekannten Gründen unterbricht, um August 18 ein einziges Privileg zu unterschreiben und dann wieder für fünf Wochen aus den Unterschriftslisten zu verschwinden. Das Argument, Datar Hugo passe nur zu 1184, beruht auf seinem letzten Auftreten 1184 Dezember 15 (Reg. 1324), das allerdings durch Reg. 1752 in seiner Beweiskraft in Frage gestellt wird, in dem Hugo als Datar erscheint, wobei Datum und Unterschriften nur 1185 September 3 als Ausstellungsdatum dieser Urk. zulassen, vgl. den Kommentar zu Reg. 1752. Dennoch überwiegen insgesamt die Argumente für 1184 als Ausstellungsjahr, und plausibel wäre die Annahme, daß das Tagesdatum (15 kal. sep.) in Unordnung geraten und statt des vierten das dritte Pontifikatsjahr anzunehmen ist, wodurch unter Beachtung der anderen Datierungsmerkmale als Ausstellungszeitraum 1184 September 7 (Reg. 1192) - 1184 Dezember 15 (Reg. 1324) in Frage käme.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1182, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1184-08-18_2_0_4_4_2_16_1182
(Abgerufen am 28.03.2024).