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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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(Lucius III.) nimmt die Priorin und den Konvent von Nuneaton, die dem Orden von Fontevraud angehören (priorisse et conventui Ethonie ordinem Fontis Ebraldi professis) (D. Coventry/Lichfield), auf deren Bitten in den päpstlichen Schutz, bestätigt den Besitz der Kirchen von Burtleia und Cleibroc, der Ländereien des Rob(ert) Coci in Leicester (terram que fuit Rob. Coci in Legrecestria) und eine carucata Land in Rotherby (Rotebi), befreit sie vom Zehnten für Neubrüche bei Eigenbau und für Tierfutter, gewährt das Aufnahmerecht, verbietet, das Kloster nach abgelegter Profeß unerlaubt zu verlassen, erlaubt Gottesdienst bei Interdikt und untersagt, daß sich kirchliche oder weltliche Personen Rechte über die Ordination oder Absetzung der Priorin oder der Nonnen ohne triftigen Grund und ordentliche Rechtsgewalt anmaßen.

Originaldatierung:
Dat. Verone 10 kal. aug.
Incipit:
Iustis petentium desideriis dignum est

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 17. Jh., Oxford, Bodleian Lib., MS Dugd. 12 p. 264.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. auch HOLTZMANN, PUU England 3 S. 20. – In der von Dugdale angefertigten Abschrift lautet der Name des Papstes Bonifacius, was aber offensichtlich ein Versehen ist. Obwohl der Ausstellungsort Verona auch Urban III. als Aussteller zulassen würde, erfolgt mit Holtzmann wegen der Indulgenz Lucius' III. für Nuneaton von (1184-1185) Juli 29 (Reg. 1707) und der Überlieferung die Einreihung zu Lucius III.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1698, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1184-07-23_2_0_4_4_2_532_1698
(Abgerufen am 23.04.2024).