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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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(Lucius III.) teilt dem Bischof von Bath (Batoniensem episcopum), dem Abt von Stanley (abbatem de Stanlega) (D. Salisbury) sowie dem Prior von Monkton Farleigh (priorem de Ferlega) (D. Salisbury) mit, daß der Kleriker G. (clericus quidam G. nomine) zwar Sohn eines Priesters sei, dies aber keinen Hinderungsgrund für die Erlangung der Kirche von Fossoria darstelle, und daß dieser von dem früher geleisteten Eid, durch den er auf die Kirche verzichtet habe, als absolviert zu betrachten sei.

Überlieferung/Literatur

Überl.: Dep., erw. in der auf 1181-1184 Dezember zu datierenden Dekretale Lucius' III. (Reg. 1359).

Kommentar

Ob dieses Dep. auf eine Urk. Lucius' III. zurückgeht, muß offenbleiben. Die Dekretale Reg. 1359, in der dieses Schreiben erwähnt wird, wird auch Alexander III. zugeschrieben. Zudem wird von diesem päpstlichen Schreiben nicht ausdrücklich gesagt, daß es auch vom Aussteller der Dekretale herrührte. – Offenbar handelte es sich bei dieser Urk. nicht um eine Fälschung im formalen Sinne, sondern um eine unter Vorspiegelung falscher Tatsachen impetrierte Urk., denn der Papst sagt, er müsse nicht ohne Verwunderung feststellen, daß der Kleriker G. derartige päpstliche Schreiben impetriert habe (litteras ... apostolicas impetrasse). Der Kleriker G. setzte, nachdem er mit diesem Schreiben nichts erreichen konnte, seine Bemühungen fort, und es gelang ihm, sich eine weitere PU zu verschaffen, vgl. Reg. 1358. – Zum Problem der Nachfolge von Priestersöhnen und zu Lucius' III. Rechtsmeinung vgl. Reg. 1358, Reg. 1359, Reg. 1844, Reg. 2205, Reg. 2222 und Reg. 2335.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1357, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1181-12-00_3_0_4_4_2_191_1357
(Abgerufen am 16.04.2024).