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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. nimmt Abt Guido und die Brüder des Klosters St-Martin in Huiron (Guidoni abbati monasterii sancti Martini Oyrensis eiusque fratribus) (D. Châlons-en-Champagne) auf deren Bitten in den päpstlichen Schutz, bestätigt die Benediktinerregel und den (genannten) Besitz, [bekräftigt die alten Gewohnheiten, Freiheiten und Immunitäten, gewährt das Aufnahmerecht, verbietet, in ihren Pfarreien ohne bischöfliche und ihre eigene Zustimmung vorbehaltlich päpstlicher Privilegien Gotteshäuser zu errichten, untersagt, nach abgelegter Profeß ihr Kloster unerlaubt zu verlassen außer beim Wechsel zu einem strengeren Orden, gewährt das Präsentationsrecht, verbietet den Bischöfen, gegen ihre Mönche und Kleriker ohne zureichenden Grund mit Interdikt, Suspension oder Exkommunikation vorzugehen, gewährt die freie Sepultur, gestattet Gottesdienst bei Interdikt, erlaubt ihren Brüdern und Leuten, bei ihnen begraben zu werden, setzt den freien Empfang von Chrisma, Heiligem Öl, Konsekrationen und Ordinationen durch den Diözesanbischof oder andernfalls durch einen Bischof ihrer Wahl fest, gebietet Frieden und verbietet Verbrechen in ihren Klausuren und Grangien, untersagt, ihre Leute ihrer Herrschaft zu entziehen sowie von ihnen ungerechte Abgaben und Prokurationen zu fordern, befreit sie vom Zehnten für Neubrüche bei Eigenbau und für Tierfutter, verbietet, ohne ihre Einwilligung auf ihrem Grund zu bauen, und gewährt die Abtwahl].

Incipit:
Pie postulatio voluntatis effectu debet

Überlieferung/Literatur

Überl.: Orig., Châlons-en-Champagne, Arch. dép. Marne, H 1382 (völlig verblaßt und weitgehend unlesbar); Kopie 18. Jh., Châlons-en-Champagne, Arch. dép. Marne, H 1381 p. 17 acte Nr. 1 (Cart. de Huiron von 1767, Kopie der noch lesbaren Textfragmente, STEIN Nr. 1721, Répertoire des microfilms S. 65 Nr. 41234).

JL 15187.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. auch MEINERT, PUU Frankreich 1 S. 27 und S. 159. Im Cart. von 1767 wurde bereits vermerkt, daß das Stück fast völlig zerstört sei, insbesondere das Eschatokoll. Die Adresse entstammt dem Dorsualvermerk, der bei Meinert S. 27 gedruckt ist. Das Privileg Urbans III. (JL 15966, BAILLET/MOUGIN, Huiron S. 28-41) bestätigt die Urk. Lucius' III. und wiederholt höchstwahrscheinlich das Privileg seines Vorgängers; aus der NU Urbans III. sind hier die in [...] gesetzten Teile ergänzt. – Zu Huiron vgl. BARTHÉLEMY, Châlons-sur-Marne 1 S. 152ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 2152, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1181-00-00_209_0_4_4_2_986_2152
(Abgerufen am 19.04.2024).