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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. schreibt unbekannten Prälaten (discretioni vestre), er könne sich erinnern, dem Abt von Cign. (abbati de Cign.) befohlen zu haben, Kleriker R. (R. clerico) unter Ausschluß der Appellation in die Kirche Weliburg einzusetzen, falls es feststehe, daß diese Kirche seit zehn Monaten vakant sei; dieser habe sich jedoch geweigert, die Investitur vorzunehmen, weshalb der Papst nun befiehlt, den Kleriker unter Ausschluß der Appellation in die Kirche einzusetzen und ihm die Seelsorge zu übertragen; sollte der Abt weiterhin ungehorsam bleiben, so solle er ebenfalls unter Ausschluß der Appellation dazu gezwungen werden, dem R. die diesem entstandenen Kosten zu ersetzen, und feierlich unter Ausschluß der Appellation exkommuniziert und als Exkommunizierter behandelt werden, bis er sich mit dem Begleitschreiben der Delegaten dem Papst präsentiert; der Papst befiehlt, falls zum Schaden des R. schon über die Kirche verfügt worden sei, dies gleichfalls unter Ausschluß der Appellation für ungültig zu erklären; im Verhinderungsfalle soll der Fall auch von den anderen Delegierten entschieden werden.

Incipit:
Meminimus nos dilecto filio nostro

Überlieferung/Literatur

Druck: CHODOROW/DUGGAN, Decretales saeculi XII S. 177-178 Nr. 101.

Kommentar

Zur Überlieferung dieser Dekretale vgl. CHENEY/CHENEY, Studies S. 199. – Das genannte Delegationsmandat ist verloren, vgl. Reg. 2146. – Zur möglichen Identifizierung von Cign. und Weliburg vgl. die Erwägungen von Chodorow/Duggan im Kommentar zu ihrem Druck, die aber sowohl Siegburg (Erzd. Köln) als auch Signy (Erzd. Reims) als nur wenig wahrscheinlich verwerfen. Zu denken wäre vielleicht auch an das Benediktinerkloster Sigy-en-Bray (Erzd. Rouen). – Die Dekretale ist in der Sammlung Walther Holtzmanns als WH 648 (KI 730) verzeichnet.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 2147, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1181-00-00_204_0_4_4_2_981_2147
(Abgerufen am 28.03.2024).