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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,1

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Lucius III. beauftragt Erzbischöfe, Bischöf, Äbte, Prioren und Prälaten (archiepiscopis, episcopis, ... abbatibus, prioribus et aliis ecclesiarum prelatis), gegen jene vorzugehen, die trotz des (den Brüdern von Acey und) allen Zisterzen gewährten Privilegs der Zehntbefreiung des Eigenbetriebs von ihnen Zehnte fordern, indem sie unter falscher Auslegung behaupten, unter de laboribus sei de novalibus zu verstehen, obgleich die bekanntermaßen rechtmäßige Interpretation sich auf das mit eigener Hand bewirtschaftete kultivierte Land wie auf das der Kultur erst zugeführte Land beziehe, denn wenn er de novalibus gemeint hätte, würde er statt de laboribus de novalibus geschrieben haben; trägt ihnen auf, nach Kräften in ihren Diözesen dafür zu sorgen, daß niemand von den in Eigenbau bewirtschafteten Gütern und dem Tierfutter Zehnte erhebt und befiehlt ihnen im Falle des Zuwiderhandelns, unter Ausschluß der Appellation Laien mit der Exkommunikation, Geistliche mit der Suspension zu bestrafen und bei Gewaltanwendung die feierliche Exkommunikation zu verkünden, bis die Täter sich mit Briefen ihres Diözesanbischofs dem Papst präsentieren.

Originaldatierung:
Dat. Velletri 3 id. dec.
Incipit:
Audivimus et audientes

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 14. Jh., Montmorot, Arch. dép. Jura, 15 H 9 (Vidimus von 1359 September 9). Druck: Wiederhold, PUU Frankreich 1 S. 16 Anm. 2 (Teildruck) = Acta Rom. pont. 7 S. 16. Reg.: Gall. Pont. I S. 248 Nr. 6.

Kommentar

In den übrigen Urkk. Lucius' III. mit dem Incipit Audivimus et audientes, die für Zisterzienser ausgestellt sind, wird außer der allgemeinen oder an bestimmte Institutionen gerichteten Adresse immer im Kontext die Zisterze namentlich genannt, die Empfänger war. Das ist nach dem Regest der Gall. Pont. hier nicht der Fall. Die Beantwortung der Archivanfrage wurde abgelehnt, ein vollständiger Text lag nicht vor, so daß sich nicht entscheiden läßt, ob hier die Empfängernennung nur ausgefallen ist, worauf die Vidimierung zusammen mit Reg. 300 deutet, vgl. die Bem. der Gall. Pont., oder – was unwahrscheinlich ist – eine singuläre Ausnahme vorliegt; vgl. das Gall. Pont. I S. 247 Nr. 1 verzeichnete Privileg Alexanders III. von 1171 (vor September 20) (JL –), das auch die Zehntbefreiung enthält. – Das Archiv befand sich früher in Lons-le-Saunier.

 

Verbesserungen und Zusätze (2006):

Dieses Privileg ist allgemein zugunsten der Zisterzienser ergangen, nicht nur der Brüder von Acey. Der Kommentar ist hiernach zu berichtigen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,1 n. 401, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1182-12-11_2_0_4_4_1_401_401
(Abgerufen am 18.04.2024).