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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,1

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Lucius III. übergibt zusammen mit seinen Brüdern dem Kardinalbischof P(eter) von Tusculum sowie den Kardinalpriestern V(ivianus) von S. Stefano in Celio monte und Hug(o) von S. Clemente (P. Tusculanus episcopus, V. tit. sancti Stephani in Celio Monte et Hug. Petri Leonis tit. sancti Clementis ... presbiteri cardinales) den Streit zwischen Bischof Nikolaus von Fossombrone (Nicolao ... Forosinfroniensi episcopo) und Marcus, dem Vertreter des Klosters Fonte Avellana (Marce responsalis Fontis Avellane), sowie Johannes, dem ehemaligen Prior von Fonte Avellana (Iohannes quondam prior eiusdem monasterii), um die Massa di Sorbetolo (Massa Sorbetuli) zur einvernehmlichen Entscheidung.

Überlieferung/Literatur

Überl.: Dep., erw. in dem beurkundeten Schiedsspruch der beauftragten Kardinäle von 1182 März 8 (Pierucci/Polverari, Carte Fonte Avellana 2 S. 194-195 Nr. 296). Reg.: IP IV S. 97 Nr. 13

Kommentar

Da Peter von Tusculum in Urkk. des Papstes 1182 Februar 12 zum ersten Mal unterschreibt, vgl. Reg. 136, dürfte diese päpstliche Beauftragung eher zu 1182 gehören; zuvor ist er in Frankreich gewesen, doch läßt sich sein Aufenthalt zeitlich nicht genauer eingrenzen, vgl. Kartusch, Kardinalskollegium S. 321 und Weiss, Die Urkunden der päpstlichen Legaten S. 260 f. – Nach längeren Verhandlungen waren in Gegenwart des Papstes die Vertreter der Parteien bestellt und der Fall den genannten Kardinälen übergeben worden, denen die Parteien die Einhaltung ihres Schiedsspruches versprechen mußten. Es wird nicht ausdrücklich gesagt, daß die päpstliche Beauftragung schriftlich erfolgte, wohl aber, daß der Schiedsspruch von Lucius und den anwesenden Kardinälen angehört und approbiert wurde. Zur Tätigkeit der Kardinäle im päpstlichen Gericht vgl. Maleczek, Papst und Kardinalskolleg S. 325 ff.; zum Verfahren vgl. auch Reg. 947. Zu dem umstrittenen Besitz vgl. die Vorbem. zum Druck.

 

Verbesserungen und Zusätze (2006):

Der als Regest des Delegationsmandats verzeichnete Eintrag IP IV S. 97 Nr. 13 betrifft die Entscheidung der delegierten Richter, nicht die Delegation selbst.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,1 n. 165, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1182-03-08_1_0_4_4_1_165_165
(Abgerufen am 29.03.2024).