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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,3, Nachträge

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König Heinrich teilt den Bürgern der Stadt Hildesheim (civibus Hideldesh.) mit, auf seinem feierlichen Hoftag zu Frankfurt (in solenni curia in Franckenvord) sei mit der allgemeinen Zustimmung der Fürsten von ihm festgesetzt worden, dass jeder, der ein weltliches Urteil, das die Blutgerichtsbarkeit betrifft, über einen Kleriker vor dessen bischöflicher Degradation spricht, durch kaiserliches Urteil der Ächtung verfallen soll; befiehlt ihnen daher, nachdem der Bischof von Hildesheim geklagt hatte, sie hätten vor der bischöflichen Verurteilung ein Todesurteil gefällt, diesem Wiedergutmachung zu leisten, oder sich vor ihm (dem König) am Sonntag Laetare, wo immer er auch weile, für ihre Vergehen zu verantworten.

Überlieferung/Literatur

Erwähnt, nur aus dem Druck bekannt bei Lünig, Reichsarchiv 17 S. 258 Nr. 6 – Reg.: Diestelkamp-Rotter, Urkundenregesten, 1 S. 408–409 Nr. 520 zu: 119[0] Februar 13 Frankfurt – 1195 Februar 13.

Kommentar

Die Druckvorlage Lünigs ließ sich nicht feststellen. Das Ausstellungsjahr passt nicht zu dem Ausstellungsort Frankfurt und dem Königstitel, denn 1195 war Heinrich als Kaiser im Februar in Messina. Die Indiktion des Mandats weist auf 1189, in welchem Jahr der Sonntag Laetare auf den 19. März fiel und Heinrich als König in der Woche vor Laetare Frankfurt berührt haben könnte. Nachzuweisen ist Heinrich VI. in Frankfurt während seiner Königszeit im folgenden Jahr 1190 zum 25. März, 24. April und 17. Juli, (vgl. B-Baaken, Nr. 94, B-Baaken, Nr. 97 und B-Baaken, Nr. 105); die Indiktion wäre dann um eine Einheit zu niedrig angegeben. Laetare fiel 1190 auf den 4. März. Der Königstitel stimmt aber wiederum nicht mit der Amtszeit Bischof Konrads von Hildesheim (vor dem 5. Dezember 1194, vgl. Götting, Hildesheim S. 460 f. und Bünz, Reichsbischof S. 297) überein. Denkbar ist, dass in der Überlieferung zwei Stücke zusammengeflossen sind: Ein zu Frankfurt 1190 im Zuge der Verhandlungen mit der Kurie deren Rechtsauffassung entgegenkommender Fürstenspruch und ein späteres kaiserliches Mandat im speziellen Fall der Klage des Hildesheimer Bischofs, der in der zweiten Hälfte 1195 am Hofe weilte, vgl. Götting S. 461 sowie Bünz S. 299, vgl. auch die Urkunde zugunsten des Bischofs von Speyer B-Baaken, Nr. 620. Der angezogene Canon wird in der Appendix ad concilium Lateranense, vgl. Kuttner, Repertorium S. 290 f. aufgeführt, deren Entstehung meist unter Lucius III. im anglo-normannischen Raum angenommen wird.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,3,2 n. N127, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d3d5ca08-8dbc-4844-b8e4-2e7fcecaa5d2
(Abgerufen am 19.04.2024).