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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,4

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Friedrich befiehlt allen mit Gütern der Genfer Kirche von Graf Wilhelm von Genf Belehnten, den wegen seines Vorgehens gegen Bischof (Nantelm) und die Kirche von Genf gebannten und zum Reichsfeind (tamquam manifestum imperii inimicum) erklärten Grafen, dem nach Spruch des Hofgerichtes seine Genfer Lehen aberkannt worden sind und der zwar nach rechtmäßiger Vorladung bei Hofe erschienen ist und geschworen hat, sich dem Befehl des Kaisers zu fügen, sich dann aber heimlich vom Hof entfernt hat, bei Androhung strenger Strafe zu verfolgen. Gleichzeitig entbindet er sie von ihrem dem Grafen geleisteten Treueid. – Von kanzleifremder Hand im Zusammenhang mit der Ausfertigung des D.949 (Reg. 3016) geschrieben; SP.2. Nosse volumus universitatem.

Incipit:
Nosse volumus universitatem.
Schreiber:
Von kanzleifremder Hand im Zusammenhang mit der Ausfertigung des D.949 (Reg. 3016) geschrieben

Überlieferung/Literatur

Orig.: Staatsarchiv Genf (A). Drucke: Spon, Hist. de Genève 2, 45 no 17; MG.DF.I.950. Regg.: Rég. Genevois, 122 no 443; Hidber 2, no 2557; Diestelkamp – Rotter, Urkundenregesten 1, 383 no 488 (irriger Hinweis auf D.949 = Reg. 3016); Stumpf 4467.

Kommentar

Die zeitliche Einordnung ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Ausfertigung des D.949 (Reg. 3016); dieses Mandat erwähnt gleichfalls, dass der Graf sich anlässlich seiner Ächtung im März 1186 zu Casale Monferrato (Reg. 2964) vorzeitig und heimlich vom Hofe entfernt hat.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,4 n. 3017, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1186-08-27_2_0_4_2_4_441_3017
(Abgerufen am 19.04.2024).