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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,4

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Friedrich investiert anlässlich des in der Pfalz zu Reggio (Emilia) abgehaltenen Hoftags (colloquium) in Gegenwart des Erzbischofs Konrad von Mainz, der Bischöfe (Garsidonius) von Mantua, (Alberich) von Reggio (Emilia) und (Bernard) von Parma, weiterer Geistlicher sowie des Albert von Baiso, des Rudolf von Bazzano, des Jacobus von Saviola, des Guido von Fogliano und zahlreicher weiterer Ritter den Guido, Sohn weiland Rolands von Canossa, namens seiner Brüder Rolandinus und Albertinus mit den Burgen Bibbianello, Gesso, Canossa und Paternum (Paderna, it. Prov. Reggio Emilia oder Prov. Piacenza?), wofür der genannte Guido ihm und seinem Sohn, König Heinrich (VI.), den Treueid leistet und verspricht, diese Burgen ebenso für die Ehre Kaiser Friedrichs und König Heinrichs innezuhaben, wie dies schon sein Vater und sein Großvater getan haben, und ihnen (dem Kaiser und dem König) und ihren Boten diese Burgen gegebenenfalls ad offensionem et defensionem contra omnes homines zur Verfügung zu stellen. – Notariatsinstrument, bei dem der kaiserliche Befehl zur Ausfertigung nicht erwähnt wird. Anno ab incarnatione.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Gleichzeitige notarielle Abschrift, Staatsarchiv Reggio-Emilia, Busta 38 no 2 (B); Abschrift des frühen 16. Jh., Prisciani Pergerini Collectanea 1, 31, Staatsarchiv Modena (D). Druck: MG.DF.I.897. Reg.: Stumpf 4410.

Kommentar

Zur Herstellung des Textes vgl. die Vorbemerkung zum D. sowie auch MG.DDF.I. Band 4, S. 777 (Nachträge und Berichtigungen), sowie Band 5, S. 283 (Nachträge und Berichtigungen zur Gesamtausgabe). – Das in der Datierung erwähnte colloquium in der Pfalz zu Reggio bezog sich wohl vor allem auf die Verhandlungen, die zur Ausstellung des D.896, des Vertrages mit den Mailändern (Reg. 2859), führten, und darf als Hoftag verstanden werden. – Mit diesem D. beginnt das bereits im Vertrag mit Mailand (Reg. 2859) vorbereitete Eingreifen des Herrschers in das Gebiet der Mathildischen Güter.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,4 n. 2860, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1185-02-00_1_0_4_2_4_282_2860
(Abgerufen am 25.04.2024).