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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,4

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Festlegung über die (im Rahmen des mit dem Lombardenbund zu schließenden Friedens) zu leistenden Eide: (1) Kaiser Friedrich und sein Sohn, König Heinrich (VI.), werden entweder persönlich oder durch Beauftragte schwören, die niedergeschriebene Friedensvereinbarung, ausgehandelt durch die vom Kaiser damit Betrauten, nämlich Bischof Wilhelm von Asti, Markgraf Heinrich Guercio (von Savona), Bruder Theoderich (Kartäuser von Silve-Bénite) und Kämmerer Rudolf (qui mandatum pacis habuerunt ab imperatore), sowie durch die Vertreter der Lega Lombarda, einzuhalten und die geistlichen und weltlichen Fürsten sowie die Ritter, Konsuln und Podestà der Städte dies ebenfalls beeiden zu lassen. – (2) Der Kaiser, seine beiden Söhne (wohl Heinrich und Friedrich) und die Fürsten, die am bis zur Oktav des künftigen Pfingstfestes (= Juni 12) durchzuführenden Kolloquium teilnehmen werden, werden dort schwören, die übrigen Fürsten und Ritter bis zum kommenden 1. September. Die Konsuln der Städte werden binnen drei Monaten nach Aufforderung durch die zurückgekehrten Boten der Lega den Eid leisten bzw. ihn leisten lassen. Für den Fall der Weigerung soll zwei Monate nach Aufforderung seitens der Lega der Bann über die sich weigernde Stadt verhängt werden. – (3) Die anwesenden Rektoren und Konsuln werden schwören, dem Kaiser und seinem Sohn Heinrich den Frieden gemäß seiner schriftlichen Fixierung zu wahren und ihre credentiae sowie die übrigen Konsuln und Podestà in ebendieser Form schwören zu lassen; das dem Kaiser zugesagte Geld in der Höhe von 15.000 Pfund Imperialen und 1.000 Pfund Imperialen werden sie Bischof (Wilhelm) von Asti, Markgraf Heinrich Guercio, Kämmerer Rudolf und dem Propst von S. Antonino zu Piacenza (Petrus Diani) zu den festgesetzten Terminen zu Mailand entrichten, wobei die von den Vertretern des Bundes festgesetzten Anteile beachtet werden müssen. – (4) Zwischen den Boten des Kaisers und den Rektoren und Konsuln der Lega wird vereinbart, Städte, die den Eid verweigern und ihren Anteil an der genannten Summe nicht zahlen, binnen zwei Monaten nach Aufforderung vom Kaiser bannen und nur gegen Bezahlung der doppelten Summe wieder aus der Acht lösen zu lassen. Die Bezahlung darf nicht auf die übrigen Städte überwälzt werden, allerdings sind diese zur Hilfestellung verpflichtet. – (5) Diesen Frieden werden die Mitglieder der Lega, falls die Städte Ferrara, Imola und Faenza sowie die Bistümer Feltre, Belluno und Ceneda damit einverstanden sind, vorbehaltlich der Verträge zwischen den Leuten der genannten Bistümer und der Stadt Treviso vom nächsten Mittwoch an binnen drei Wochen leisten. Falls der Friede per fraudem abgelehnt wird, sind die Rektoren und diejenigen, die den Eid geleistet haben, (dennoch) darauf verpflichtet.

Überlieferung/Literatur

MG. Const. 1, 403 no 290.

Kommentar

Der hier unter den Persönlichkeiten, denen das zugesagte Geld zu den festgesetzten Terminen zu bezahlen war, erwähnte Propst Petrus Diani von S. Antonino zu Piacenza – er stieg im Jahr darauf zum Kardinal von S. Cecilia auf und stand noch in der Mitte der 1190er Jahre in enger Verbindung mit Heinrich VI. – soll nach einer späteren Überlieferung im Jahr 1183 von Heinrich VI. einen Bildteppich als Geschenk erhalten haben, den er später der Kirche S. Antonino zu Piacenza für sein Seelenheil stiftete. Leider ist das Kunstwerk nicht erhalten geblieben, vgl. dazu die Hinweise bei Riva, Libri, cultura e scuola nella Piacenza medioevale, in: Studi sull’Emilia occidentale nel Medioevo: società e istituzioni, a cura di Roberto Greci (Itinerari Medievali 4, Bologna 2001) 342 ff. mit Anm. 156. – Die Bezahlung der hier festgelegten Summe von insgesamt 16.000 Pfund Imperialen erfolgte im Herbst dieses Jahres, vgl. dazu Reg. 2737.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Dr. Ferdinand Opll, eingereicht am 19.01.2017.

Der Hinweis auf Petrus Diani im Kommentar ist zu korrigieren: Er war von 1184–1188 Kardinaldiakon von S. Nicola in Carcere Tulliano und von 1188–1206 Kardinalpriester von S. Cecilia, vgl. dazu Geschichte des Kardinalats im Mittelalter, hg. von Dendorfer – Lützelschwab, 477.

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,4 n. 2696, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1183-04-30_4_0_4_2_4_117_2696
(Abgerufen am 19.04.2024).