Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,4

Sie sehen den Datensatz 116 von insgesamt 901.

(Die bevollmächtigten Unterhändler – zu ihnen siehe Regg. 2692 und 2693 – vereinbaren im Namen und Auftrag des Kaisers den Wortlaut des Friedensvertrages mit dem Lombardenbund, wobei im Einzelnen gemäß dem Vorentwurf (vgl. Reg. 2694) Folgendes festgelegt wird): (1) Friedrich und sein Sohn König Heinrich (VI.) werden den Mitgliedern des Bundes, insbesondere Verona, seiner Burg und seinen Vorstädten sowie den übrigen Städten, Orten und Personen des Bundes, die Regalien und Gewohnheitsrechte zuerkennen, wobei darunter (neben den in Reg. 2694 genannten Rechten) auch die Wälder und die Kriminalgerichtsbarkeit sowie die Jurisdiktion in Geldangelegenheiten innerhalb und außerhalb der Stadt verstanden werden. – Im Weiteren folgen die Bestimmungen nach dem Wortlaut von Reg. 2694 mit folgenden Abänderungen sowie einigen neuen Punkten: (ad 2) Hinsichtlich der vorgesehenen Untersuchung der nicht verliehenen Regalien wird auch der Bischof der Stadt in das aus diesem Anlass zu wählende Schiedsgericht berufen. – (ad 6) Die verliehenen commoditates werden nicht zu den Regalien gerechnet, für die Zins zu leisten ist. – (ad 8) Die Konsuln haben von dem in der Stadt oder dem Bistum eingesetzten kaiserlichen Boten spätestens binnen fünf Jahren die Investitur zu empfangen. Nach dieser Frist muss jede Stadt einen Boten an den Kaiser zur Einholung der Investitur schicken. In weiterer Folge ist die Investitur jeweils nach dem Ablauf dieser fünf Jahre vom Kaiser bzw. innerhalb dieser fünf Jahre vom kaiserlichen Boten einzuholen, außer der Kaiser selbst hält sich in der Lombardei auf, dann haben sie die Belehnung von ihm zu empfangen. Dies soll auch unter seinem Nachfolger eingehalten werden, und alle Investituren sollen gratis erteilt werden. – (ad 10) Hinsichtlich der Appellationen wird im Hinblick auf das Recht und die Gewohnheiten der Kirche von Brescia (iure et moribus Brixiensis ecclesie in appellationibus) eine Ausnahme gemacht. Weiters hat der vom Kaiser mit der Behandlung derartiger Fälle betraute Bote gemäß den Gesetzen und Gebräuchen der jeweiligen Stadt binnen zwei Monaten nach Ausbruch des Streites bzw. nach Erhalt der Appellation seine Entscheidung zu fällen, falls sich dies nicht durch ein rechtmäßiges Hindernis oder durch Konsens der Streitparteien erübrigt. – (ad 12) Alle übrigen haben den Treueid wie die Bürger im Alter zwischen 16 und 70 Jahren zu leisten, außer es handelt sich um Personen, denen der Treueid nachgelassen werden kann. – (ad 19) Die Verfügung über die Pobrücke wird den Piacentinern belassen, doch haben sie dafür stets den Zins an die Äbtissin von S. Giulia in Brescia zu entrichten. – (ad 23) Von den Herrschaftsrechten der Mailänder ausgenommen werden die Orte, die die Bergamasken zwischen Adda und Oglio innehaben, sowie Romano (Rumano Ueteri) und Bariano. – (24 neu) Wegen dieser Zugeständnisse soll es für das Recht und die Gewohnheiten der Bundesstädte kein Präjudiz geben, und kein Recht soll zum Nachteil einer Stadt akquiriert werden. – (25 neu, vgl. Punkt 28 bei Reg. 2694) Durch diese Konzessionen werden die zwischen den Städten des Bundes früher abgeschlossenen Abkommen nicht berührt. – (26 neu) Das Recht der Mailänder im Bistum Lodi am Fluss Lambro und am Wegzoll wird anerkannt. – (ad 28, vgl. 26 bei Reg. 2694) Die Verpflichtung von Städten zur Unterstützung des Kaisers gegen Städte, die die Abmachungen nicht einhalten, wird in der Hinsicht ergänzt, dass in einem solchen Fall der Friede dennoch bestehen bleiben soll. – (30 neu) Die Treueide sind von denen, die sie nicht geleistet haben, alle zehn Jahre auf Aufforderung des Kaisers oder seines Boten zu erneuern. – (31 neu, vgl. 28 bei Reg, 2694) Den aus ihren rechtmäßigen Besitzungen vertriebenen Anhängern des Kaisers sind diese sine fructibus et dampno dato zurückzustellen, wenn sich der Besitzer nicht in causa principali oder durch Hinweis auf Eigentum schützen kann, jedoch unter Vorbehalt der früheren Konzessionen, und alle Angriffe seien ihnen nachgesehen. Das selbe Recht möge für die Anhänger des Kaisers betreffs der Restitution in Anwendung kommen, es sei denn eine Stadt sei durch Eid verpflichtet, keine Rückstellung durchzuführen. In diesem Fall möge ein Schiedsgericht über die Restitution befinden. – (32 neu, vgl. 29 bei Reg. 2694) Falls der Kaiser in der Lombardei weilt, dann können Streitigkeiten zwischen ihm und Mitgliedern des Bundes vor ihm verhandelt werden. – (33 neu) Der Kaiser wird Klagen gegen Abmachungen von Bundesstädten mit anderen Städten und Personen, die nicht durch Gewalt erzwungen und die durch Eid bekräftigt worden sind, kein Gehör schenken. – (34 neu) Der Kaiser wird den Veronesen die (Reichs-)Straße zurückstellen und Herrn Ezelin (von Verona, Icilinum) wieder in seine Gnade aufnehmen und ihm alle Angriffe verzeihen. – (35 neu) Bei Rechtsfällen, die vor dem Frieden abgeschlossen worden sind, wird der Kaiser keine Appellationen annehmen. – (36 neu) Folgende Fürsten und Ritter werden schwören: die Erzbischöfe (Christian) von Mainz, (Philipp) von Köln und (Konrad) von Salzburg, die Bischöfe (Otto) von Bamberg, (Konrad) von Worms, (Heinrich) von Straßburg, (Heinrich) von Basel, (Ulrich) von Speyer und (Kuno) von Regensburg, (Gottfried), der Kanzler des Kaisers, Abt (Konrad) von Fulda (Uolt); Kaiser Friedrich, sein Sohn König Heinrich (VI.) und ein weiterer Sohn, der Herzog ist (Herzog Friedrich von Schwaben), die Herzöge Bernhard von Sachsen, Welf (VI.), (Berthold) von Zähringen, (Otto) von Bayern, (Leopold) von Österreich, (Otakar) von Steier, (Friedrich) von Böhmen und (Ulrich) von Kärnten, die sächsischen Markgrafen, nämlich Markgraf Dietrich (Tiris, der Lausitz) und sein Bruder Graf Dedo (von Groitzsch), die Landgrafen (von Thüringen), die Neffen des Kaisers sind (Ludwig und Heinrich Raspe), der Bruder des Kaisers (Pfalzgraf Konrad bei Rhein), die Grafen Heinrich von Diez (Decio) und (Humbert) von Savoyen (Sauolia) und Pfalzgraf Hugo von Tübingen (Doenga), Werner von Bolanden (Balenda), Kuno von Münzenberg (Miciborgo), Marschall Heinrich, Konrad von Oberschüpf (Schinke), Kämmerer Rudolf, Albert von Grognengo (Gröningen oder Grumbach?), A(da)lbert von Altenburg (Adelburgo) und alle diejenigen, die vom Kaiser mit der Administration in der Lombardei, der Mark (Verona) und der Romagna betraut sind, innerhalb eines Monats nach Amtsantritt. – (37) Auf Seiten des Kaisers werden die Städte Cremona, Pavia, Asti und Tortona den Eid leisten. – (38) Die Städte, Orte und Personen des Bundes, mit denen der Kaiser die concordia abschließt und die den Eid seitens des Bundes leisten werden, sind folgende: Vercelli, Novara, Mailand, Lodi, Bergamo, Brescia, Mantua, Verona, Vicenza, Padua, Treviso, Ferrara, Bologna, Imola, Faenza, die Burg S. Cassiano (bei Imola), Modena, Reggio, Parma, Piacenza gemeinsam mit Bobbio, Gravedona (plebs de Grabadona) und Markgraf Opizo (Malaspina). – Unter weitgehender Abhängigkeit von D.843 (Reg. 2694; VU.) angefertigte, formlose Aufzeichnung, die von den kaiserlichen Unterhändlern (siehe Regg. 2692 und 2693) und den Vertretern des Lombardenbundes am 30. April 1183 in Piacenza feierlich beschworen wurde. In nomine domini.

Incipit:
In nomine domini.
Schreiber:
Unter weitgehender Abhängigkeit von D.843 (Reg. 2694; VU.) angefertigte, formlose Aufzeichnung, die von den kaiserlichen Unterhändlern (siehe Regg. 2692 und 2693) und den Vertretern des Lombardenbundes am 30. April 1183

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift aus dem Anfang des 13. Jh. im Registrum privilegiorum civitatis Mutinensis f. 13, Stadtarchiv Modena (B); unbeglaubigte Einzelkopie aus dem Anfang des 13. Jh. im Staatsarchiv Novara, Comune, p. antica, cart. I fasc. I (C). Drucke: MG. Const. 1, 400 no 289; Manaresi, Atti del Comune di Milano 1, 186 no 134; Simeoni – Vicini, Registrum privilegiorum Comunis Mutinae 1, 89 no 53; Baroni, Novara, 3 no 1; Falconi, La documentazione, in: Studi sulla pace di Costanza (Deputazione di storia patria per le provincie Parmensi. Sezione di Piacenza, 1984) 49 no 2; MG.DF.I.844.

Kommentar

Die Kenntnis der bis dahin unbekannten Einzelkopie (C) ist Maria Franca Baroni zu verdanken; sie enthält die in der VU. (Reg. 2694) nicht, im endgültigen Vertrag (D.848 = Reg. 2716) aber sehr wohl enthaltene Bestimmung in Punkt 1, die der Stadt Verona die Regalien und Gewohnheitsrechte eigens zusicherte, vgl. dazu die Vorbemerkung zum D. – Vgl. auch das eigens angelegte Notariatsinstrument über die Eidesleistungen (Reg. 2696), weitere Erklärungen über diese Eidesleistungen (Reg. 2697) und den Wortlaut des Eides der Rektoren bzw. Podestà der Städte (Reg. 2699) sowie Riedmann, Verträge, 112 ff. – Das hier mit 16 Jahren angegebene Mindestalter von zum Eid verpflichteten Bürgern (siehe Punkt 12) wird im Frieden von Konstanz (Reg. 2716) unterschiedlich auf 16 oder 15 Jahre festgelegt, vgl. dazu die Vorbemerkung zu DF.I.848. – Die Anführung des Kärntner Herzogs in der Zeugenliste kann sich nicht auf Herzog Bernhard, sondern nur auf Herzog Ulrich beziehen, vgl. dazu Plassmann, Struktur des Hofes, 291, sowie Opll, Kärnten und das Reich, in: Kärntner Landesgeschichte und Archivwissenschaft. FS. Alfred Ogris zum 60. Geburtstag (Archiv für vaterländ. Geschichte und Topographie, Bd. 84, 2001) 78 f. mit Anm. 61; zur Identifizierung des gleichfalls als Zeugen genannten Adalbert von Altenburg vgl. Plassmann, a.a.O., 278; zur Identifizierung des ungenannten Basler Bischofs mit Heinrich (nicht: Hugo), vgl. Plassmann, a.a.O., 286.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,4 n. 2695, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1183-04-30_3_0_4_2_4_116_2695
(Abgerufen am 24.04.2024).